02.09.2015 - 4 Anregung/Beschwerde gem. § 24 GO NRW: Ermäßigun...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Sitzung:
-
Sitzung des Beschwerdeausschusses
- Datum:
- Mi., 02.09.2015
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/B Büro des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Elke Kramer
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Dr. Bücker ruft den Tagesordnungspunkt auf und weist darauf hin, dass die Antragstellerin eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abgegeben habe, die als Tischvorlage ausliege. Da die Antragstellerin nicht anwesend ist, bittet Herr Dr. Bücker zunächst um den Bericht der Verwaltung.
Herr Meilwes, Stadtkämmerei, führt mit Hinweis auf den Inhalt der Vorlage aus, dass die Hundesteuer eine Aufwandssteuer ist, bei der ausschließlich der private Aufwand besteuert wird. Das führe dazu, dass eine Befreiung bzw. Ermäßigung der Hundesteuer nur für diejenigen Hunde gewährt werden dürfe, die tatsächlich den Ermessenstatbestand erfüllen, also zur Zucht verwendet werden. Das Oberverwaltungsgericht habe dies in einem einschlägigen Urteil bereits 1995 eindeutig entschieden. Aufgrund dieses Urteils sei eine neue Mustersatzung für Städte und Gemeinden erstellt worden, in der Folge hätten viele Städte ihre Satzungen geändert und die sogenannte „Zwingersteuer“ herausgenommen, auch die Stadt Hagen. Später sei die Vergünstigung jedoch wieder in die Satzung aufgenommen worden, wenn auch unter sehr klaren Bedingungen, um Rechtssicherheit zu erzeugen. Herr Meilwes nennt einige Beispiele, bei denen die Hundehaltung sowohl privaten als auch beruflichen bzw. gemeinnützigen Zwecken diene, wie z.B. bei Therapiehunden, Wach- und Schutzhunden. Sei ein privater Anteil festzustellen, sei der Hund in voller Höhe zu besteuern. Darauf müssten sich Züchterinnen und Züchter einstellen.
Herr Hentschel bemängelt, dass das OVG-Urteil nicht der Vorlage beigefügt war. Er ist der Auffassung, dass Hunde, die einmal steuerbefreit waren, es dann auch bleiben sollten oder eine massive Steuerbefreiung gewährt werden sollte.
Herr Dr. Bücker verweist auf die ergänzende Stellungnahme, in der auch die Antragstellerin erklärt, auch mit einer Steuerermäßigung einverstanden zu sein.
Frau Panzer sieht die Situation der Züchter durchaus als problematisch an. Sie kann jedoch die Argumentation der Verwaltung nachvollziehen, dass die Hundehalter wissen müssten, worauf sie sich bei der Anschaffung der Hunde einließen.
Herr Andelija ist der Auffassung, dass der Vergleich mit Therapie- und Schutzhunden nicht richtig ist. Er unterstützt die Meinung, auf nicht mehr zuchtfähige Hunde weiter die Zwingersteuer zu erheben.
Frau Neuhaus schildert, dass man täglich Berichten der Medien entnehmen könne, dass Hundewelpen unter dubiosen Umständen auf Parkplätzen an der Autobahn etc. verkauft werden. Das könne auch nicht im Sinne der Stadt sein. Besser sei es, einen Anreiz dafür zu geben, Hunde aus seriösen Züchtungen zu kaufen. Dafür müsse es aber auch genügend Züchter geben. Aus einer Hündin könne nur drei Mal gezüchtet werden, danach seien das Familienhunde. Frau Neuhaus spricht sich ebenfalls dafür aus, auch für diese Hunde weiter die Zwinger- Regelung gelten zu lassen. Zudem seien wohl kaum sehr viele Fälle, auf die das zutreffen würde.
Herr Hentschel meint, dass den Züchtern nicht von Beginn an bewusst sei, auf was sie sich letztlich einlassen. Die Antragstellerin habe nach Wegfall der Zwingerregelung über 1000,-Euro zu zahlen, das sei unzumutbar.
Herr Arndt fragt vor dem Hintergrund, dass der begriff Züchtung so oft verwendet wird, ob es sich denn wirklich um Züchtungen handle und ob diese nicht als Gewerbe anzumelden seien.
Herr Ladwig richtet die Frage an die Verwaltung, ob die jetzige Regelung einen entsprechenden Ermessensspielraum beinhalte oder ob für die weitere Gewährung der Vergünstigung für Zwingerhunde eine Satzungsänderung vorgenommen werden müsse.
Herr Voigt meint mit Blick auf das OVG- Urteil, dass die Stadt sich an gesetzliche Regelungen halten müsse. Er sehe keine Möglichkeit, dem Anliegen der Antragstellerin zu entsprechen und beantrage, die Anregung/Beschwerde für erledigt zu erklären.
Herr Romberg weist darauf hin, dass jede Mindereinnahme, die die Politik beschließe, an anderer Stelle kompensiert werden müsse. Das Anliegen der Antragstellerin sei nicht zu händeln und nicht zu finanzieren. Er unterstütze den Antrag von Herrn Voigt, die Anregung/Beschwerde für erledigt zu erklären.
Herr Meilwes antwortet auf die Frage von Herrn Ladwig, dass nach den derzeit gültigen Bestimmungen der Satzung kein Ermessensspielraum gegeben sei. Es bestehe seiner Auffassung nach auch keine rechtssichere Möglichkeit, eine entsprechende Regelung in die Satzung aufzunehmen. Sobald ein Hund nicht mehr zuchtfähig sei, sei seine Haltung rein privater Aufwand, der entsprechend zu besteuern sei. Dabei sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Die Ermäßigung für Einkommensschwache sei davon unabhängig zu sehen.
Frau Neuhaus ist verärgert darüber, dass horrende Hundesteuerbeträge zu zahlen sind, aber noch nicht einmal Hundekotbeutel von der Stadt bereit gestellt werden. Sie wird diese Sache noch einmal aufnehmen.
Herr Hentschel möchte darüber abgestimmt haben, dass die Anregung/Beschwerde an einen anderen Ausschuss überwiesen wird.
Zunächst erfolgt jedoch die Abstimmung über den Antrag von Herrn Voigt, die Anregung/Beschwerde für erledigt zu erklären. Diesem Antrag wird zugestimmt, daher erübrigt sich eine Abstimmung über den Antrag auf Überweisung.
Anlagen zur Vorlage
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(wie Dokument)
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169,3 kB
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