26.02.2015 - 4.4 Vorschlag zur Tagesordnung der SPD-Fraktion und...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.4
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 26.02.2015
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorschlag zur Tagesordnung
- Federführend:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Melanie Langer
Wortprotokoll
Anmerkung der Schriftführerin: Herr Claus Rudel hat sich nach § 43 in Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung NRW für befangen erklärt und nicht an der Beratung oder Abstimmung teilgenommen.
Herr König begründet den gemeinsamen Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Linke. Bislang sei keine Positionierung der Stadt Hagen erfolgt, daher sollten die wichtigen Eckpunkte benannt werden.
Herr Gerbersmann entgegnet, dass der Wirtschaftsprüfer PKF für die Kommission für Beteiligung und Personal am 03.03. ein neues Papier angekündigt hat. Daher schlägt er vor, diese Thematik ebenfalls dort im Gesamtzusammenhang zu diskutieren. PKF wird den Vorschlag vorab erhalten, damit dieser nächste Woche Stellung nehmen kann.
Die Antragsteller und der Rat sind mit diesem Verfahren einverstanden.
Beschluss:
Der Rat der Stadt sieht für die Neufassung des Konsortialvertrages folgenden Handlungsbedarf.
Satzung der Mark E
Die Aufsichtsratsmitglieder der Stadt Hagen für die Mark E werden lediglich vom Rat der Stadt Hagen vorgeschlagen, das formale Berufungsrecht steht dem Aufsichtsrat der Enervie zu. Dies gilt auch für die anderen Gremien innerhalb der Unternehmensgruppe Enervie.
Im Gegensatz zur Satzung der Mark E enthält die Regelung für die Stadtwerke Lüdenscheid zwingende Vorgaben für die Besetzung des Verwaltungsrates der Stadtwerke, so dass der Aufsichtsrat der Enervie keine andere Entscheidung als dem Vorschlag des Rates der Stadt Lüdenscheid zu folgen treffen kann.
Eine vergleichbare Regelung muss auch für die Vertreter der Stadt Hagen in dem Aufsichtsrat der Mark E getroffen werden.
Einfluss auf die „Netzpolitik“ der Enervie-Unternehmensgruppe
Zukünftig sollen alle Netze und die in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter in einer Gesellschaft unterhalb der Mark E zusammengefasst werden.
In dieser Gesellschaft ist zukünftig das Kerngeschäft der Mark E angesiedelt.
Für dieses Unternehmen gibt es keine unmittelbare poltische Kontrolle, z. B. durch einen von den Kommunen bestimmten Aufsichtsrat. Diese Funktion soll der Aufsichtsrat der Mark E erfüllen, der von den Vorgaben des Aufsichtsrates Enervie abhängig ist.
Dies ist aus der Sicht der Stadt Hagen nicht ausreichend.
Zwingend ist, dass für die Netzgesellschaft ein eigenständiger Aufsichtsrat gebildet wird, dem umfangreiche eigene Rechte (auch ein Vorschlagsrecht für die Bestellung der Geschäftsführer/Vorstände der Netzgesellschaft) zustehen.
Auch hier sollte wie im Unternehmen üblich, die freiwillige Mitbestimmung für die Arbeitnehmer zur Anwendung kommen.
Für den Lüdenscheider Standort sind umfangreiche Sicherungen hinsichtlich der Anzahl und Qualität der Arbeitsplätze im ausgehandelten Entwurf des Vertrages vereinbart, eine vergleichbare Regelung gilt es auch für Hagen zu finden. Durch den Neubau auf der Haßleyer Insel sind 100 Arbeitsplätze von Lüdenscheid nach Hagen aber 150 Arbeitsplätze von Hagen nach Lüdenscheid verlegt worden.
Beirat „Hagener Netze“
Zusätzlich ist für die Betreuung/Verwaltung/Investitionstätigkeit der „Hagener Netze“ ein Beirat aus 9 Ratsmitgliedern der Stadt Hagen zu bilden, die nicht gleichzeitig Mitglieder in anderen Aufsichtsgremien der Enervie sein dürfen.
Dieser Beirat ist analog der Regelungen für die Stadtwerke Lüdenscheid (siehe Entwurf Konsortialvertrag) zu beteiligen und hat entsprechende Kompetenzen.
Beschwerdemanagement
Für die Hagener Konzessionsgebiete wird ein umfassendes zentrales Beschwerdemanagement (kein Call-Center oder vergleichbare Konstruktionen) für alle Kundengruppen eingerichtet, das angemessen bekannt zu machen ist (z.B. in Rechnungs- und Angebotsformularen, Internet, etc.). Das zentrale Beschwerdemanagement ist mit den erforderlichen sachlichen und personellen Ressourcen auszustatten.
Diese Forderung entspricht der für Lüdenscheid bereits ausgehandelten Regelung.
Rückübertragung
Der gültige Aktionärsvertrag enthält im § 8 Absatz 6 folgende Regelungen
Sofern die Netze der Mark E oder der Stadtwerke Lüdenscheid im Wege der Vollübertragung auf eine separate Netzgesellschaft übertragen werden, werden die Gesellschafter eine entsprechende Vorkaufsregelung auf die ganze oder teilweise Veräußerung von Anteilen der entsprechenden Netzgesellschaft treffen.
Daraus leitet sich die Berechtigung ab, umfassende Erwerbsrechte für die Stadt Hagen, städtische Unternehmen und oder Einrichtungen der Stadt Hagen, die mehrheitlich von ihr bestimmt werden, zu vereinbaren. Diese sollten über den engen Rahmen des § 8 Abs. 2 hinausgehen u. a. bei folgenden Maßnahmen greifen
- Verkauf der Netzgesellschaft an Dritte, auch an Mitgesellschafter (gilt auch für Anteile an der Netzgesellschaft)
- Übertragung der Netzgesellschaft bzw. von Anteilen an ein anderes Unternehmen der Unternehmensgruppe Enervie
- Verkauf von Netzen oder Teilen von Netzen des Stadtgebietes Hagen an Dritte,
- Übertragung der Betriebsführung der Netze oder Teile der Netze an Dritte außerhalb der Unternehmensgruppe Enervie
- .Erwerb von Anteilen der Enervie und / oder der Mark E durch nicht kommunale Unternehmen, wenn dadurch der Anteil der privaten Eigentümer 20 % übersteigt.
Neuregelung der Ermittlung der Werte
In dem Aktionärsvertrag ist von einem Vorkaufsrecht die Rede, das bedeutet, dass die Stadt Hagen zu dem ausgehandelten Preis zwischen Enervie und einem möglichen Erwerber ihre Netze erwerben kann. Dabei ist ein derartiger Preis nicht selten unter Konkurrenzbedingungen deutlich überhöht.
Deshalb die Forderung
Der Wert der von der Stadt Hagen zu übernehmenden Anteile, Netze oder ähnliches bestimmt sich nach dem Zeitwert.
Die Enervie und der Erwerber haben sich auf einen gemeinsamen Gutachter zur Ermittlung des Wertes zu einigen. Erfolgt keine Einigung so entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Anlagen zur Vorlage
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(wie Dokument)
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