15.02.2005 - 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/04 (565) ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Sitzung:
-
Sitzung des Landschaftsbeirates
- Gremium:
- Naturschutzbeirat
- Datum:
- Di., 15.02.2005
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Annette Hölmer
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des
Diskussionsergebnisses:
Berichterstatter
Herr Weiß, Fachbereich Stadtentwicklung, Planen und Wohnen/ Fachgruppe
Freiraum- und Grünordnungsplanung.
Unter
Beteiligung von Herrn Blauscheck, Herrn Meilwes, Herrn Bühren,
Herrn Thiel, Herrn Dr. Braun, Herrn Schürg und Herrn
Weiß wird rege über die Hochwasserfreihaltung zur Ennepe diskutiert.
Hierbei verdeutlicht sich die Diskrepanz zwischen den Vorgaben der Richtlinie
des Landes Nordrhein Westfalen für naturnahen Gewässerausbau und der
Zwangslage, in der historisch entstandenen Bebauungsverdichtung das
Gewässerumfeld zu optimieren. Allerdings, so der Beirat, soll die
Stadtentwicklung nicht derart fortgeführt werden, dass die GRZ so hoch
angesetzt wird. Zäsur müsse die Hochwasserlinie 2 der Planung sein. Eine
Renaturierung der Ennepe sei nicht nach dem Vorbild des neuen Rathauses
vorzunehmen.
Die
Verwaltung verdeutlicht die beabsichtigte Verbesserung durch Wegnahme von
Uferstützmauern und Garagen. Mittelfristig und langfristig würden Uferstrecken
gem. Entwicklungsplanung renaturiert. Der Investor dieses Vorhabens sei nicht
unbedeutend für den Stadtteil und die Zeit dränge.
Der Beirat
hält dagegen eine 2. Lesung für wichtig und rät dazu, die Einzelproblematik von
Filialisten nicht der Gesamtentwicklung der Stadt vorzuziehen.
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem
RAT der Stadt Hagen den Beschluss gem. der Verwaltungsvorlage zu fassen.
Zusatz des Landschaftsbeirates:
Der Landschaftsbeirat regt an, die GRZ
mit Rücksicht auf die Ennepe auf 0,8 zu begrenzen und die Hochwasserlinie 1 als
Grenze für die Bebauung einzuhalten.
