13.02.2014 - 4 Überführung des Theaters und des Philharmonisch...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

Herr Röspel verweist auf ein gemeinsames Gespräch mit den kulturpolitischen Sprechern zu diesem Thema, das am Montag stattgefunden hat. Für die abschließende Beschlussfassung des KWA sei der 20.03.2014 vorgesehen.

 

Herr Dr. Geiersbach geht davon aus, dass die Vorlage heute in 1. Lesung beraten werden soll.

Das wird von Herrn Röspel bestätigt.

 

Herr Dr. Geiersbach fragt zu § 5 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages nach, dort heiße es, „Die Übernahme von Geschäftsanteilen durch Dritte sei nur möglich, sofern diese sämtliche Rechte und Pflichten eines Gesellschafters vollumfänglich übernehmen“.

Nach seiner Meinung hätte hier ein Punkt gesetzt werden müssen. Denn der weitere Halbsatz relativiere das Ganze, entweder sei man haftend oder eben nicht. Hier fehle eine klare Formulierung.

Seine Fraktion vertritt die Auffassung, dass diejenigen, die Anteile haben auch haften müssen, wer nicht haften könne, haben auch keine Anteile zu halten.

 

Offen sei für ihn auch die Frage der Zusammensetzung des Aufsichtsrates, da vorgesehen sei, dass ihm auch Mitglieder angehören können, die nicht stimmberechtigt sind, könnten das spitzgerechnet 50 Personen sein. Diese Anzahl kommt ihm übertrieben vor.

 

Unklar ist ihm auch die Regelung der Vertretung des Oberbürgermeisters. Er möchte wissen, ob der Kulturdezernent dem Aufsichtsrat auch als geborenes Mitglied angehören soll oder ob er nur den OB vertreten soll. Er möchte nicht, dass von vorneherein zwei Personen entsandt werden.

 

Weiterhin müsse der Einfluss des KWA diskutiert werden, es stelle sich die Frage, ob es den Kulturausschuss dann in diesem Konstrukt überhaupt  noch gibt. Man könne sicherlich in der Geschäftsordnung eine regelmäßige Berichtspflicht der Geschäftsführung im KWA festlegen, diese Dinge sollten noch einmal überdacht werden.

 

Das Verfahren zur Rekrutierung der Arbeitnehmervertreter kommt ihm insgesamt zu umständlich vor.

 

Auch Herr Sondermeyer fragt nach der Rolle des KWA im Bereich des zukünftigen Kulturbetriebs Theater. Seiner Meinung nach muss eine jährliche Berichtspflicht des Intendanten gegenüber dem KWA festgeschrieben werden.

Im Bereich der Gesellschafteranteile sieht er nicht ein, dass Anteilseigner mitbestimmen können, aber dann im Falle einer Schieflage keiner Haftung und keiner Nachschusspflicht unterliegen sollen.

Er findet es ebenfalls nicht in Ordnung, dass die Gehälter in einer zukünftigen gGmbH nach oben völlig frei festgelegt werden können, obwohl sich die Aufgaben der Agierenden nicht ändern.

 

Herr Huyeng hält fest, dass viele Dinge bereits in dem Gespräch mit den kulturpolitischen Sprechern beantwortet wurden.

Die Formulierung des § 5 Abs. 6 habe mit der organschaftlichen Stellung und der steuerrechtlichen Behandlung zu tun. Ein privater Dritter dürfe nicht in Haftung genommen werden, da man sonst den Nimbus des Öffentlich-Rechtlichen verlieren würde. Hintergrund sei auch, dass man Steuern vermeiden wolle, daher dürfe man nicht in eine organschaftliche Fremdbestimmung hinein geraten.

 

Die Arbeitnehmervertretungsregelungen seien an die Regelungen angeglichen worden, die auch in anderen Gesellschaften der Stadt zu finden seien. Sie wurden im Gleichklang mit der HVG abgestimmt.

 

Zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates stellt Herr Huyeng klar, dass der Kulturbeigeordnete ohne ein Stimmrecht an den Sitzungen teilnimmt, sollte er jedoch den OB bei dessen Verhinderung vertreten, habe er auch ein Stimmrecht. Auch dies entspreche den Regelungen, die in allen anderen Gesellschaften gelten.

 

Zur Rolle des KWA erklärt Herr Huyeng, sobald eine gGmbH gegründet werde, sei deren Aufsichtsrat auch das oberste und alleinige Kontrollgremium. Er gehe aber davon aus, dass im Aufsichtsrat später sicher auch Damen und Herren des KWA’s vertreten sein werden.

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates sei eine politische Entscheidung, mindestens 9 Personen müssen dem Aufsichtsrat angehören, es sollten nicht mehr als 15 Personen sein.

Bezüglich der Frage nach den Gehältern antwortet Herr Huyeng, es stehe später dem Aufsichtsrat zu, die Gehälter von Geschäftsführern festzulegen. Sollte es zu Aufgabenveränderungen kommen, könnten auch die Bewertungen verändert werden. Dies zu entscheiden, werde Aufgabe der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrates sein.

 

Herr Röspel bekräftigt an dieser Stelle, es werde unabhängig von der Gründung der Theater-gGmbH auch für die anderen Kultureinrichtungen der Stadt weiterhin einen Kulturausschuss geben.

 

Herr Klippert kritisiert, dass private Gesellschafter nicht in eine Nachschusspflicht genommen werden können. Wenn es diese Nachschusspflicht wirklich nicht geben sollte, erwarte er Fakten, also die entsprechenden Verordnungen und Musterurteile. Sinnvoll könne nur sein, dass Städte wie Meschede oder Menden beteiligt werden und natürlich dann auch nachschusspflichtig werden. Alles andere führe zu Demokratieabbau.

Auch die in § 15 geregelte Verschwiegenheitspflicht hält er für problematisch. Seine Fraktion sei immer gegen die Organisationsform der gGmbH gewesen. Nun finde in § 15 natürlich GmbH-Recht Anwendung. Demnach dürfen die Aufsichtsratsmitglieder mit entscheiden aber dann anschließend nichts darüber berichten. Er sehe nicht, wie dieses Problem lösbar sein könnte, es sei denn, es gebe einen Weg, wie man von dieser Verschwiegenheitspflicht absehen könnte, ohne GmbH-Recht zu verletzen.

 

Die Regelungen zur Arbeitnehmervertretung sind ihm ebenfalls negativ aufgefallen. Der Rat der Stadt Hagen könne dann quasi Entscheidungen treffen, ohne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Theaters zu berücksichtigen.

 

Abschließend fragt Herr Klippert, wer den Wert eines Anteils feststellt, falls jemand

seinen Geschäftsanteil in Höhe von 2.500.- € veräußern möchte. Möglicherweise könnte das bei 49 Anteilen häufiger vorkommen und dementsprechende Kosten verursachen.

 

Herr Fuchs erläutert zunächst die Rechtsgrundlage zum Thema Nachschusspflicht gemäß § 8 Abs. 7 des Körperschaftssteuergesetzes und beantwortet damit die erste Frage von Herrn Klippert.

 

Zur Berichtspflicht im Kulturausschuss verweist Herr Fuchs auf gesellschaftsrechtliche Regelungen, demnach könne der Aufsichtsrat solche Dinge festlegen und beschließen.

 

Zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter verweist Herr Fuchs auf die ausgefeilte juristische Formulierung der Berater. Hier sei realisiert worden, was der § 108 GO festlegt, nämlich die Weisungsgebundenheit von Mitgliedern im Aufsichtsrat.

Zum einen könne der Rat die Mitglieder, die entsandt werden sollen, selbst bestimmen. Ein Vorschlagsrecht bei den Arbeitnehmern müsse gegeben sein, gleichwohl seien aber alle Aufsichtsratsmitglieder letztlich weisungsgebunden.

 

Bezüglich des Wechsels der Gesellschafter sei es wohl möglich, dass ein Wechsel erfolgt, er könne sich aber nicht vorstellen, dass dies öfter vorkommen wird.

 

Herr Asbeck ist froh, bei der Konkretisierung dessen, was der Rat beschlossen habe, nun ein großes Stück weitergekommen zu sein. Auch, dass der Zeitplan eingehalten wird, sei erfreulich. Er möchte sich für die gesamten Vorarbeiten bedanken.

Er stimmt Herrn Dr. Geiersbach zu, der die Formulierung in § 5 Abs. 6 bezüglich der Verlustausgleichsverpflichtung  kritisierte, aber da nun die Fachleute diese Formulierung aus organschaftlichen Gründen gewählt haben, müsse man sich darauf verlassen.

Ihm wäre es sehr recht, wenn man das Auskunftsrecht, das nur für den Rat gegeben ist, auch auf den KWA ausweiten und in den Verträgen regeln könnte.

Auch die Entsendung eines Vertreters für den OB sollte dort geregelt werden. Alle Punkte, die bisher kritisiert wurden, hält er nicht für so gewichtig, dass sie nicht noch geregelt werden könnten. Er hofft, dass die Dinge nun bald umgesetzt werden können, um endlich das Ziel zu erreichen, auf das man so lange hin gearbeitet habe.

 

Herr Dücker hält die Fragen, die er gestellt hätte, nun durch diese Diskussion für beantwortet. Er appelliert an Herrn Klippert, am 20.03. bei den abschließenden Beratungen über seinen Schatten zu springen und für die gGmbh zu stimmen, obwohl zu spüren sei, dass er gegen diese Organisationsform sei.

Ihm liege sehr am Herzen, dass die umliegende Region sich am Theater Hagen beteilige, in den Arbeitskreisen des Theaters seien bestimmte Vorschläge gemacht worden, es sei dann auch zukünftig Sache des Aufsichtsrates daran aktiv mitzuwirken.

 

Frau Nigbur-Martini behält sich vor, inhaltlich innerhalb des weiteren Beratungsverfahrens noch weitere Fragen zu stellen, die Thematik sei ja sehr umfangreich. Über allem schwebe das Damoklesschwert der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes. Der Vorlage sei zu entnehmen, dass diese verbindliche Auskunft immer noch nicht vorliege, daher wagt sie zu bezweifeln, am 15.05. zu einer abschließenden Beschlussfassung im Rat zu kommen. Sie fragt, ob man die Steuererklärungen nicht schon früher hätte einreichen können. In der Zwischenzeit seien schon wieder Monate vergangen und sie erlaubt sich den Hinweis darauf, dass man ja auch teuer beraten werde.

Herr Röspel stellt klar, der Zeitplan müsse eingehalten werden, da die gGmbH zum 1.08.2014 starten solle.

 

Herr Fuchs erklärt, der erste Entwurf des Vertragswerkes liege seit dem letzten Jahr vor und es gebe auch keine gravierenden Änderungen darin. Wenn es innerhalb der Beratungsfolge noch Änderungen geben sollte, dürfen es keine Änderungen sein, die steuerrechtliche Auswirkungen haben. Eine verbindliche Auskunft könne sich nur auf das stützen, was zu dem Zeitpunkt  der Ausgangslage eingereicht wurde. Die Verwaltung sehe die Chance, vor der Ratssitzung die rechtsverbindliche Auskunft des Finanzamtes zu erhalten. Im Notfall würde sich noch die Lösung eines Vorbehaltsbeschlusses anbieten, die er aber nicht anstrebe.

 

Auf eine erneute Nachfrage von Frau Nigbur-Martini antwortet Herr Fuchs, es habe keine Möglichkeit gegeben, die Steuererklärungen früher einzureichen, da bestimmte Nachfragen des Finanzamtes erst hätten erarbeitet werden müssen.

 

Herr Sondermeyer erinnert an den Mehrheitsbeschluss des KWA, statt einer gGmbH einen Eigenbetrieb zu gründen. Erst der Rat habe diese Entscheidung gekippt. Es gebe also viele Menschen, die die Gründung einer gGmbH sehr kritisch betrachten. Aber in einer Demokratie müsse man einen Mehrheitsbeschluss des Rates natürlich tragen und akzeptieren.

Er bezieht sich auf die Problematik, dass private Dritte sich also einkaufen können und keiner Haftung oder Nachschusspflicht unterliegen. Er möchte eine rechtsverbindliche Auskunft, warum man nicht von Anfang an private Dritte ausschließen konnte.

 

Herr Klippert stellt klar, man sitze natürlich in einem Boot und seine Fraktion verwehre sich jetzt nicht gegen die Form einer gGmbH, dennoch müsse man innerhalb des GmbH-Rechtes schauen, wie man die gemeinsamen berechtigten Interessen durchsetze.

Eine Frage sei aber immer noch nicht beantwortet, er habe wissen wollen, was in etwa die Bewertung eines Anteils bei einem Gesellschafterwechsel kosten würde. Sollte so etwas sehr teuer sein, müsse man möglicherweise noch überlegen, ob man die Anteile anders stückelt.

 

Herr Huyeng sagt Herrn Asbeck zu, er werde die Vertretungsregelung des Oberbürgermeisters noch bis zur 2.Lesung des KWA’s am 20.03.2014 abklären.

Aber die Diskussion über die Beteiligung privater Dritter verstehe er nicht. Es sei ausdrücklicher Wunsch des Rates und auch des KWA’s gewesen, Dritte mit einzubeziehen und zwar die Bürgerstiftung und den Theaterförderverein.

 

Herr Dr. Geiersbach meint, darüber sei so nicht beschlossen worden.

 

Herr Huyeng hält fest, dann habe er die Diskussion seit Oktober 2012 immer falsch verstanden. Seiner Meinung nach sei immer die Beteiligung des Fördervereins und der Bürgerstiftung gefordert worden.

 

Herr Röspel bestätigt die Auffassung von Herrn Huyeng, es sei allgemeiner Wunsch gewesen, die Bürgerstiftung und den Theaterförderverein zu beteiligen.

 

Herr Dr. Fischer ergänzt, bei der Stadthalle habe man ähnliche Verhältnisse gehabt, bisweilen habe es auch Probleme gegeben, aber wenn man ganz auf private Berater verzichte, verzichte man auch auf sehr viel Sachverstand. Daher begrüße er die Beteiligung Dritter. Über die Stückelung könnte man allerdings noch einmal nachdenken.

 

Herr Röspel hält fest, nun seien alle Fragen gestellt worden, sollten sich noch weitere ergeben, so könnten sie schriftlich eingereicht werden. Man wolle dann am 20.03. mit der weiteren Beratung fortfahren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschluss:

Der Kultur und Weiterbildungsausschuss vertagt den Beratungsgegenstand auf die nächste KWA-Sitzung und betrachtet die Beratung als 1. Lesung.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja

Nein

Enthaltung

CDU

5

 

 

SPD

4

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

1

 

 

FDP

1

 

 

Die Linke

1

 

 

 

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

14

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Anlagen zur Vorlage

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