18.05.2005 - 7.9 Widmung der Werkstraße und Teile des Hüttenplatzes

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Eine Diskussion findet nicht statt.

 

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S, 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766), die Widmung

 

1.      der Werkstraße (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 23 Flurstücke 302, 355, 363, 365 sowie Teile des Flurstücks 350) und

2.      Teile des Hüttenplatzes (die Verkehrsfläche umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Haspe Flur 23 Flurstück 350)

 

Die Widmung zu 2. wird ab dem im Lageplan schraffiert dargestellten Bereich auf den Fußgängerverkehr wie folgt beschränkt:

 

a)     Radverkehr ist gestattet; dem Linienverkehr (Busse des ÖPNV) ist das Befahren der Fahrtrasse erlaubt.

b)     Zur Durchführung von Ladegeschäften wird das Befahren des Hüttenplatzes

werktags von   7.00 Uhr bis 10.00 Uhr und

                von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr

zugelassen.

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und werden der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße/verkehrsberuhigter Bereich/Fußgängerbereich) zu geordnet.

 

Die genannten Verkehrsflächen sind in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert. Die Verkehrsfläche zu 1. ist gelb, die Verkehrsfläche zu 2. grün markiert.

Der auf den Fußgängerverkehr beschränkte Bereich der Verkehrsfläche zu 2. ist zusätzlich schraffiert dargestellt.

 

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.     

 

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Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 14

 

 

Dagegen:

 0

 

 

Enthaltungen:

 0