27.03.2014 - 3.1 Anfrage nach § 5 (1) GeschO des Einzelvertreter...

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Wortprotokoll

Herr Feste bedankt sich für die Antwort. Er möchte wissen, ob die Regelung auch für  andere Unternehmensformen gilt. Des Weiteren merkt er an, dass der § 100 Aktiengesetz sicherlich nur eine grundsätzliche Regelung sei und die in der letzten Ratssitzung beschlossene Beteiligungsrichtlinie, Seite 20, VII. Zusammensetzung des Aufsichtsrats die nähere Regelung enthält und daher Anwendung finden müsse.

 

Herr Oberbürgermeister Dehm merkt nochmals an, dass kein gesetzlich vorgeschriebenes Prüfverfahren für die Eignung von Aufsichtsräten besteht. Es wird unterstellt, dass jeder, der durch eine demokratischen Legitimation gewählt wird, diese Voraussetzungen hat bzw. sich aneignet. Es gibt sicherlich auch Kommunen, die zur Unterstützung zusätzlich Fachleute in die Gremien entsenden. Er erinnert daran, dass in der Vergangenheit die Mitglieder der Gremien bezüglich der Rechte und Verfahrensweisen geschult wurden und bei Fragen Hilfestellung gegeben wird. Dieses wird weiterhin gemeinsam mit den Unternehmen angeboten. Jedes Mitglied  muss sich selbstständig um das Wissen bemühen. Er merkt an, dass bei der Wahl von Abgeordneten des Landes und Bundes auch keine Prüfung vorgenommen wird. Daher wird es auch in der Zukunft keine objektiven Prüfinstanzen geben, aber das Bewusstsein für die Verantwortung der Gremienarbeit.

 

Herr Hoffmann geht auf die Nachfrage von Herrn Feste ein. Das Aktienrecht gilt nicht für andere Gesellschaftsformen oder für Anstalten des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise die WBH oder Sparkasse. Die einzige Ausnahme ist für den Aufsichtsrat der GmbH im GmbH-Gesetz festgelegt. Sofern eine GmbH einen (nicht zwingenden) Aufsichtsrat hat, gelten die Regelungen des Aktienrechtes entsprechend, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes geregelt.

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Anlagen zur Vorlage