15.06.2005 - 6.3 XXII. Nachtrag zur Satzung über die Straßenrein...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Herr Dr. Siebert möchte den Grund für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27.05.2003 zur Satzung über die Straßenreinigung wissen.

 

Herr Schierau berichtet, dass das OVG Münster mitgeteilt hat, dass die Straßenreinigung eines ganzen Jahres nicht mit einer durchgängigen Gebühr auf die Straßenanlieger umgelegt werden darf,  sondern es zwischen der normalen Straßenreinigung und den Leistungen die der Straßenreinigungspflichtige (HEB) im Rahmen des Winterdienstes erbringt, gezielt auf die einzelnen Anlieger umlegt werden muss.

 

Es ergeht folgender 

Reduzieren

Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Nord empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der XXII. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 29.01.1982, der als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, wird beschlossen.

 

Der Rat hat von der Gebührenbedarfsberechnung Kenntnis genommen.

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 13

Dagegen:

  0

Enthaltungen:

  0

 

Online-Version dieser Seite: https://allris.hagen.de/publicto020?SILFDNR=217&TOLFDNR=18093&selfaction=print