15.06.2005 - 6.3 XXII. Nachtrag zur Satzung über die Straßenrein...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hagen-Nord
- Datum:
- Mi., 15.06.2005
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Dr.
Siebert möchte den Grund für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom
27.05.2003 zur Satzung über die Straßenreinigung wissen.
Herr Schierau
berichtet, dass das OVG Münster mitgeteilt hat, dass die Straßenreinigung eines
ganzen Jahres nicht mit einer durchgängigen Gebühr auf die Straßenanlieger
umgelegt werden darf, sondern es
zwischen der normalen Straßenreinigung und den Leistungen die der
Straßenreinigungspflichtige (HEB) im Rahmen des Winterdienstes erbringt,
gezielt auf die einzelnen Anlieger umlegt werden muss.
Es ergeht
folgender
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Nord empfiehlt
dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Der XXII. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und
die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 29.01.1982, der als Anlage
Gegenstand der Niederschrift ist, wird beschlossen.
Der Rat hat
von der Gebührenbedarfsberechnung Kenntnis genommen.
