19.02.2013 - 1.3 Notwendigkeit der Aufstellung des Bebauungsplan...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 1.3
- Gremium:
- Stadtentwicklungsausschuss
- Datum:
- Di., 19.02.2013
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:05
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Iris Schmidt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Grothe führt aus, dass die Erstellung eines Bebauungsplans aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich sei, da der bestehende Bebauungsplan auf diesem Gebiet eine Grünfläche vorsehe. Er empfiehlt einen Aufstellungsbeschluss zu fassen.
Herr. Dr. Ramrath erfragt, ob auch eine Befreiung nach § 31 BauGB rechtlich zulässig sei.
Dazu führt Herr Schädel aus, dass eine Befreiung nicht in Betracht kommt, da ansonsten von den Grundzügen des Bebauungsplans abgewichen würde. Der Bau einer Kindertagesstätte ist mit der jetzigen Festsetzung Grünfläche unvereinbar. Das vorgeschlagene Bebauungsplanverfahren ist rechtssicher und kann zügig durchgeführt werden.
Herr Thormählen bezweifelt die Notwendigkeit dieser vorgeschlagenen Vorgehensweise. Ebenso rechtssicher aber schneller kann aus seiner Sicht das Vorhaben mittels einer Befreiung erreicht werden. Die Trägerschaft der Kindertagesstätte kann nicht ausschlaggebend sein. Zudem stellt er die fortwirkende rechtliche Bindungswirkungswirkung des bestehenden Bebauungsplans in Frage.
Die Herren Thieser und Romberg bitten um Erläuterung, weshalb die bestehende Kindertagesstätte auf dieser Fläche zulässig ist, für einen Neubau jedoch eine Änderung des Bebauungsplans notwendig ist.
Herr Grothe fasst zusammen, dass die rechtliche Bindungswirkung in diesem Fall nicht zur Anwendung kommt. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand soll die Kindertagesstätte in öffentlicher und nicht mehr in einer privaten Trägerschaft geführt werden. Er empfiehlt aus Gründen der Rechtssicherheit das Bebauungsplanverfahren einzuleiten.
Her Schädel merkt an, dass sich Vorschriften im Bebauungsrecht im Laufe der Jahre verschärft haben und eine Befreiung nicht rechtssicher ist.
Herr Dr. Ramrath erfragt, ob die Finanzierung des Neubaus gesichert ist und die Frage der Trägerschaft mittlerweile geklärt sei, um Verzögerungen bei der Realisierung auszuschließen.
Frau Grebe führt aus, dass die Kindertagesstätte in öffentlicher Trägerschaft betrieben werden soll. Die Finanzierung ist infolge freigewordener Mittel in Haspe gesichert. Mit dem Bau kann im Sommer begonnen werden, die Eröffnung ist für das Kindergartenjahr 2014/2015 vorgesehen.
Nach Auffassung von Herrn Reinke ist die Finanzierung aus der Bildungspauschale gesichert.
Herr Thomys betont, dass es bei dem vorgeschlagenen Verfahren nicht um die Verhinderung der Kindertagesstätte, sondern um die Rechtssicherheit des Verfahrens geht. Eine zeitliche Verzögerung tritt durch die Einleitung nicht ein.
Die Abstimmung zur Einleitung des Verfahrens erfolgt unter TOP 13.
