18.05.2005 - 7.7 Widmung der Straße "Haarstrangweg" und des Fußw...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Ohne Diskussion ergeht folgender

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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028/SGV NW 91; ber. in GV NW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NW S. 766) die Widmung

 

1.      der Straße “Haarstrangweg” (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung  Halden Flur 6 Flurstück 593, 597, 598, 607 und 594 teilweise) und

2.      des Fußweges zwischen der Straße “Haarstrangweg” und der Sauerlandstraße (die Verkehrsfläche umfaßt das Grundstück Gemarkung Halden Flur 6 Flurstück 594 teilweise).

 

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW.  Die Verkehrsfläche zu 1. wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW (Anliegerstraße / verkehrsberuhigter Bereich -Vz. 325 StVO), die Verkehrsfläche zu 2. der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW zugeordnet.

 

Die Widmung zu 2. wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.

 

Die Verkehrsflächen dienen dem Gemeingebrauch; sie sind in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb angelegt und rot umrandet. Die Verkehrsfläche zu 2. ist zusätzlich schraffiert  dargestellt.

 

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen