18.05.2005 - 7.7 Widmung der Straße "Haarstrangweg" und des Fußw...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.7
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hohenlimburg
- Datum:
- Mi., 18.05.2005
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028/SGV NW 91; ber. in GV NW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NW S. 766) die Widmung
1. der Straße “Haarstrangweg” (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Halden Flur 6 Flurstück 593, 597, 598, 607 und 594 teilweise) und
2. des Fußweges zwischen der Straße “Haarstrangweg” und der Sauerlandstraße (die Verkehrsfläche umfaßt das Grundstück Gemarkung Halden Flur 6 Flurstück 594 teilweise).
Die Verkehrsflächen erhalten die
Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW. Die Verkehrsfläche zu 1. wird der
Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW (Anliegerstraße /
verkehrsberuhigter Bereich -Vz. 325 StVO), die Verkehrsfläche zu 2. der
Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW zugeordnet.
Die Widmung zu 2. wird auf den
Fußgängerverkehr beschränkt.
Die Verkehrsflächen dienen dem
Gemeingebrauch; sie sind in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb
angelegt und rot umrandet. Die Verkehrsfläche zu 2. ist zusätzlich
schraffiert dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil des
Beschlusses.
