16.03.2005 - 8.6 Widmung der Straße Kockenhof und des Weges zwis...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.6
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hohenlimburg
- Datum:
- Mi., 16.03.2005
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die im Beschlussvorschlag genannten
Verkehrsflächen wurden aufgrund von Erschließungsverträgen ausgebaut. Nachdem
sie endgültig hergestellt sind und von der Stadt übernommen wurden, sollen sie
jetzt nach § 6 StrWG NRW gewidmet werden.
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg
beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW S. 355, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766), die Widmung
1. der Straße Kockenhof (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Berchum Flur 3 Flurstück 308 sowie das Flurstück 381 teilweise) und
2.
des Weges zwischen der Straße Kockenhof und dem
Berchumer Kirchplatz (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung
Berchum Flur 3 Flurstück 264 sowie das Flurstück 381 teilweise).
Die Verkehrsflächen erhalten die
Eigenschaft von Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW. Die
Verkehrsfläche zu 1. wird der
Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW
(Anliegerstraße/verkehrsberuhigter Bereich -Vz 325- StVO),
die Verkehrsfläche zu 2. der
Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. StrWG NRW (Fuß- und Radweg) zugeordnet.
Die Widmung zu 2. wird auf den
Fußgänger- und Radfahrverkehr beschränkt.
Die Verkehrsflächen dienen dem
Gemeingebrauch; sie sind in den im Sitzungssaal aufgehängten Lageplänen gelb
angelegt und rot umrandet. Die Verkehrsfläche zu 2. Ist zusätzlich schraffiert
dargestellt.
Die Lagepläne sind Bestandteil des
Beschlusses.
