16.03.2005 - 8.6 Widmung der Straße Kockenhof und des Weges zwis...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Ohne Diskussion ergeht folgender

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Beschluss:

 

Die im Beschlussvorschlag genannten Verkehrsflächen wurden aufgrund von Erschließungsverträgen ausgebaut. Nachdem sie endgültig hergestellt sind und von der Stadt übernommen wurden, sollen sie jetzt nach § 6 StrWG NRW gewidmet werden.


Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW S. 355, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766), die Widmung

 

1.      der Straße Kockenhof (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Berchum Flur 3 Flurstück 308 sowie das Flurstück  381 teilweise) und

 

2.      des Weges zwischen der Straße Kockenhof und dem Berchumer Kirchplatz (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Berchum Flur 3 Flurstück 264 sowie das Flurstück 381 teilweise).

 

 

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW. Die Verkehrsfläche zu 1.  wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße/verkehrsberuhigter Bereich -Vz 325- StVO),

die Verkehrsfläche zu 2. der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. StrWG NRW (Fuß- und Radweg) zugeordnet.

 

Die Widmung zu 2. wird auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr beschränkt.

 

Die Verkehrsflächen dienen dem Gemeingebrauch; sie sind in den im Sitzungssaal aufgehängten Lageplänen gelb angelegt und rot umrandet. Die Verkehrsfläche zu 2. Ist zusätzlich schraffiert dargestellt.

 

Die Lagepläne sind Bestandteil des Beschlusses.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

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