21.06.2005 - 5.14 Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84 (412) Eckesey-Süd...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.14
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hagen-Mitte
- Datum:
- Di., 21.06.2005
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Erich Engel
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
An der sehr ausführlichen Diskussion
beteiligen sich Herr Klessa, Herr Oberste-Berghaus, Herr Löwenstein, Frau
Richter, Herr Geisler, Herr Moldenhauer, Frau Metz, Herr Homm und für die
Verwaltung Frau Grebe und Frau David.
Die Bezirksvertreter sind sich einig,
dass für Eigenwerbung an bestehenden
Gebäuden
die max. Höhe von 15 Meter gelten sollte.
Herr Oberste-Berghaus teilt die
Auffassung der Bezirksvertreter nicht. Werbeanlagen können unabhängig von der
Höhe sehr sinnvoll und attraktiv sein. Darüber hinaus ist er sehr verwundert,
dass die Eckeseyer Straße beidseitig mit einem Radweg versehen werden soll.
Frau Grebe hält die Festsetzung der Höhe von Werbeanlagen in einem Bebauungsplan für erforderlich, um die Sicherheit im Bauordnungsverfahren zu gewährleisten. Die Verwaltung strebt eine Festsetzung von 23 Metern an, weil diese bereits einmalig vorhanden ist. Die beiderseitigen Radwege sind für die Radfahrverbindung nach Eckesey erforderlich. Eine Radwegausweisung entlang der Volme sei zwar angedacht, aber zurzeit nicht realisierbar.
Frau David antwortet auf Nachfrage von
Herrn Moldenhauer, dass die Genehmigung zur Aufstellung der Werbeanlage der
Firma Bahr in Höhe von 23 m nur erteilt wurde, weil eine entsprechende
Festsetzungsbeschränkung bei Antragstellung nicht existierte.
Frau Grebe informiert darüber, dass
die Offenlegung des zu beschließenden Bebauungsplanentwurf ohne weitere
Höhenbeschränkung durchgeführt wurde. Vor Beratung im
Stadtentwicklungsausschusses ist zu prüfen, inwieweit der Zusatzvermerk zu
einer weiteren Höhenbeschränkung zulässig ist.
Auf die Frage von Herrn Homm, ob im
Rahmen der Gleichbehandlung es zukünftig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen
hinsichtlich einer bereits vorhandenen höheren Werbeanlagen kommen kann,
entgegnet Frau Grebe, dass dies ausgeschlossen sei, wenn ein rechtlich zustande
kommender Bebauungsplan vorläge, der eine beschlossene Höhenbeschränkung
enthielte.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender
Prüfung der öffentlichen und privaten Belange die im Rahmen der öffentlichen
Auslegung nach § 3 Abs. 2 u. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vorgebrachten Anregungen
entsprechend der Stellungnahmen in der Sitzungsvorlage zurück bzw. entspricht
ihnen im Sinne der vorgenannten Stellungnahmen.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Teilung des
Plangebietes in den verbleibenden Teil 1 und den auszuklammernden Teil 2.
c) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einstellung
des Verfahrens zur teilweisen Aufhebung der Fluchtlinienpläne
"Bebauungsplan der Gemeinde Eckesey Blatt 20 (119) (Eckeseyer
Straße)" und "Fluchtlinienplan der Eckeseyer Straße (Bebauungsplan I
Straße I 12 a und I 12 b)".
d) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im
Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden geänderten
Bebauungsplanentwurf Nr. 3/84 (412) Teil 1 Eckesey-Süd nebst der Begründung vom
01.06.2005 nach §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S.2441) i. V. mit § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB
in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der z.Z. gültigen Fassung als Satzung, mit der Maßgabe folgender
Änderung:
Für
Eigenwerbung an bestehenden Gebäude gilt die max. Höhe von 15 Meter.
Die
Sitzungsvorlage einschließlich der Begründung vom 01.06.2005 werden Bestandteil
des Beschlusses und sind als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
