16.05.2013 - 1 Einwohnerfragestunde
Grunddaten
- TOP:
- Ö 1
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 16.05.2013
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- normale Sitzung
Wortprotokoll
Herr Oberbürgermeister Dehm erinnert an den Angriff auf die Möhnetalsperre, welcher heute vor siebzig Jahren viele Opfer und Schäden zur Folge hatte. Er bittet die Anwesenden, zum Gedenken an die Opfer und als Zeichen gegen Krieg und für Frieden, sich für eine Schweigeminute von den Stühlen zu erheben.
Vor Eintritt in die Tagesordnung weist Herr Oberbürgermeister Dehm darauf hin, dass die CDU-Fraktion zum TOP I.4. noch eine Ausschussumbesetzung nachgereicht hat. Des Weiteren liegen für den Tagesordnungspunkt I.5.20. Vorlage 0406/2013 - FNP-Teiländerung Nr. 95 - Südufer Hengsteysee - Bebauungsplan Nr. 8/10 - Südufer Hengsteysee - hier: Antrag auf Regionalplanänderung für das Projekt CargoBeamer neben dem geänderten Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 14.05.2013 noch Anträge der SPD-Fraktion (siehe ANLAGE 1 der Niederschrift) und der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen (siehe ANLAGE 2 der Niederschrift) vor.
Des Weiteren bittet er einverstanden zu sein, den TOP I.5.17. Vorlage 0284/20163 Einrichtung einer Großtagespflege als zweijähriges Projekt aufgrund weiteren Beratungsbedarfs im Jugendhilfeausschuss abzusetzen.
Der Rat ist mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
Herr O. führt aus: Er habe auf seine Anfrage zu der Berechnung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch aus der Ratssitzung am 21.02.2013 und 21.03.2013 folgende Antwort von der Verwaltung erhalten habe: In dem von Ihnen angeführten Verfahren S 35 AS 1970/11 hat es kein Urteil gegeben, da es zu einem Vergleich gekommen ist; die Notwendigkeit eines schlüssigen Konzepts war nicht Gegenstand der Auseinandersetzung. So lange kein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, erübrigen sich allein deswegen weitere Überlegungen zur Erstellung des Konzepts. Nach Aussage der in diesem Fall beauftragten Rechtsanwältin Frau D., sei richtig, dass unter oben genannten Aktenzeichen am 22.02.2013 eine nichtöffentliche Sitzung der 35. Kammer unter der Vorsitzenden Richterin Frau H. stattfand. In diesem Termin sei bestätigt worden, dass ein solches eigenständiges, schlüssiges Konzept nicht vorliege. Die tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten seien zu übernehmen. Nach Sachverhaltserörterung habe die Stadt Hagen erklärt, dass sie die tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten übernehmen werde. Die Bevollmächtigte der Klägerin erklärte, dass sie das Anerkenntnis annehme. Der Rechtsanwalt Herr P. aus Haspe berichtete Herrn O., von mehreren gleichartigen Anerkenntnissen. Die Beauftrage im genannten Fall, Rechtsanwältin Frau D. habe ihn gefragt, was der Rat dazu gesagt habe, das es sich nicht um ein Vergleichsurteil handelt, sondern ein Anerkenntnisurteil sei. Aufgrund dessen führt Herr O. aus, dass bewiesen sei, dass Hagen kein schlüssiges Kosten der Unterkunft-Konzept habe und somit mehr als die angeblich angemessenen 4,40 pro Quadratmeter bewilligen muss. Er möchte wissen, wann dieses den Betroffenen zugesprochen wird. Des Weiteren zitiert er aus den Arbeitshilfen des Ministeriums für Arbeit und Soziales NRW, zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGBII: Zu den Heizkosten gehören neben den Grund- und Zählergebühren auch die mietrechtlich geschuldeten Kosten für Wartung und Instandhaltung sowie ggf. Kosten für Betriebsstrom der Heizungsanlage. Bis heute würden sich die in Hagen verantwortlichen Personen weigern, die Betroffenen hierüber aufzuklären, geschweige denn entsprechende Leistungszahlungen zu veranlassen. Vielmehr werde von den Verantwortlichen ständig wechselnde Berechnungsgrundlagen aufgeführt, der Betriebsstrom einer Heizungsanlage mehrfach klein gerechnet. Es werde zudem behauptet, dass in einem Aufsatz in der Zeitschrift für das Fürsorgewesen der Verfasser zu dem Ergebnis komme, dass die Kosten des Heizstroms jetzt durch den Regelbedarf gedeckt sind. Der Auffassung, es bestehe ein Anspruch au die Berücksichtigung weiterer Kosten für den Betrieb einer Heizanlage könne daher nicht gefolgt werden. Da die Kosten der Unterkunft und somit auch die Heizkosten in die Verantwortung der Kommunen gehören, sei die genannte Arbeitshilfe auf die Stadt Hagen verbindlich. Er möchte daher wissen, wann mit der Beendigung der fehlerhaften Rechtsanwendung zu rechnen sei, damit die Betroffenen in dieser Angelegenheit ihr Recht zugesprochen bekommen.
Herr Sch. merkt an, dass er bereits in der letzten Einwohnerfragestunde in Frage gestellt habe, dass der Rat der Stadt Hagen im Jahr 2000 nur 51 Ratsmitglieder hatte. Er habe erneut recherchiert, hat aber kein eindeutiges Ergebnis herausgefunden.
Herr Oberbürgermeister Dehm sagt zu, dass Herr Sch. eine schriftliche Information erhält.
