15.03.2005 - 3.2 Änderung der Gebietsordnung (Ordnungsbehördlich...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hagen-Mitte
- Datum:
- Di., 15.03.2005
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 14:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorschlag zur Tagesordnung
- Federführend:
- 31 Zentrales Bürgeramt
- Bearbeitung:
- Klaus Backhaus
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Schümer fragt nach, ob diese
Änderung der Gebietsordnung rechtlich zulässig sei.
An der anschließenden kontrovers geführten
Diskussion beteiligen sich Herr Glaeser, Herr Thormählen, Herr Löwenstein, Herr
Manfred Weber, Herr Klessa, für die Verwaltung Herr Schmidt und für die Polizei
Herr Feldhaus.
In der Diskussion steht nicht nur die
rechtliche Problematik auf dem Prüfstand, sondern auch Fragen zur personellen
Durchsetzung der Änderung, sowie die Probleme einer eventuellen
Verdrängungswirkung und die Ausnahmesituationen, wenn genehmigte
Veranstaltungen in denen der Gebietsordnung beschriebenen Anlagen stattfinden.
Der Beschlussvorschlag der Bezirksvertretung soll ein Signal an Rat und
Verwaltung sein.
Die Verwaltung teilt mit, dass mit dem
bisherigen Personal keine zusätzlichen Aufgaben wahrgenommen werden können. Die
Verwaltung wurde beauftragt zu prüfen, inwieweit städtische Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter mit hoheitlichen Befugnissen, die im Zusammenhang mit der
Gebietsordnungsänderung stehen, ausgestattet werden können.
Die Polizei steht der beantragten
Änderung der Gebietsordnung positiv entgegen, um künftig besser tätig werden zu
können. In Nachbargemeinden werden ähnliche Rechtsvorschriften erfolgreich
umgesetzt. Die bisherigen Regelungen führten nur zu mäßigem Erfolg.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Die Verwaltung wird beauftragt, die
Gebietsordnung in folgenden Punkten zu verändern:
Der § 7 Abs. 1 wird um den Buchstaben
j) ergänzt:
j) “in
Anlagen alkoholhaltige Getränke außerhalb zugelassener Freischankflächen und
außerhalb genehmigter Veranstaltungen zu verzehren.”
Der § 7 Abs. 2 erhält einen 2. Satz
mit folgendem Text:
“Ebenfalls
untersagt sind ständig wiederkehrende ortsfeste Ansammlungen von
Personen, von
denen regelmäßige Störungen ausgehen, wie z.B. Verunreinigungen, Belästigungen
von Passanten bei übermäßigem Alkoholgenuss und aggressives Betteln.”
Im § 7 Abs. 5 wird das Wort
“alkoholischer” durch das Wort “alkoholhaltiger”
ersetzt.
Im § 8 Abs. 1 ist folgender neuer Satz
3 aufzunehmen:
“In
Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen und vom Betreten der Rasen- und
Sportflächen
sowie der Blumenschmuckflächen abzuhalten. In dem dann folgenden Satz sind die
Worte “In den Anlagen” durch die Worte “Auf Wander- und
Promenadenwegen” zu ersetzen.”
Der § 22 erhält folgenden neuen Absatz
3:
“Platzverweis
– Wer Vorschriften dieser Verordnung oder einer aufgrund dieser Verordnung
erlassenen Anordnung zuwider handelt oder wer in Anlagen Handlungen begeht, die
mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind, kann unbeschadet der sonstigen
Rechtsfolgen vom Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten der
Anlagen für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.”
Weiter wird die Verwaltung beauftragt
zu prüfen und zu berichten, inwieweit Außendienstkräfte aus allen Bereichen der
Verwaltung für diese Aufgaben mit eingesetzt werden können.
