13.04.2005 - 7.4 Neue Überschwemmungsgebietsgrenzen der Volme im...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Schürg beantwortet eine Anfrage von Herrn Neuhaus aus der Sitzung vom 02.02.2005 hinsichtlich der Veröffentlichung der Überschwemmungsgebietsverordnung.

 

In seiner Berichterstattung geht Herr Schürg auf die neuen Überschwemmungsgebietsgrenzen der Volme im Stadtgebiet ein, die als Pläne im Sitzungsraum aushängen.

 

An der folgenden sehr ausführlichen Diskussion beteiligen sich Herr Neuhaus, Herr Wölm, Frau Priester-Büdenbender, Herr Christian Schulz (SPD) und für die Verwaltung Herr Schürg und Herr Grothe.

 

Die Bezirksvertreter äußern sich sehr besorgt hinsichtlich der geplanten Baumaßnahme des Feuergerätehauses in Dahl. Diese befinde sich aufgrund der neuen Verordnung nun im Überschwemmungsgebiet. Auf die Frage, warum andere Bauanträge im Überschwemmungsgebiet noch genehmigt wurden, entgegnet Herr Schürg, dass diese bereits positiv entschieden wären. Für die Baumaßnahme des Feuerwehrgerätehauses Dahl träfe dies nicht zu. Eine Ausnahme wäre eventuell zulässig, würde sich aber als sehr schwierig erweisen.

 

Hinsichtlich der Frage inwieweit kleinere Flussläufe und Bäche von dieser Verordnung betroffen sind und in deren Schutz fallen, erklären Herr Grothe und Herr Schürg, dass die Landesregelungen nur für das Überschwemmungsgebiet der Volme zutreffen. Für kleinere Fluss- und Nebenläufe ist die Untere Wasserbehörde zuständig.

 

Die CDU-Fraktion erwartet in dieser Angelegenheit eine Klärung zur rechtlichen Entwicklung, um erforderliche Informationen an neubauwillige Personen weitergeben zu können.

 

In seiner Berichterstattung zum Wasserrecht der Fa. Ww. Krampe in Rummenohl geht Herr Schürg auf die seinerzeitige Nutzung des Wasserrechtes und die neuen Eigentümerverhältnisse ein. Die Verwaltung hat die Bezirksregierung aufgefordert, das bestehende Wasserrecht zu löschen. Ein gemeinsamer Besprechungstermin mit allen Beteiligten sei geplant.

 

Die CDU-Fraktion behält sich vor, in dieser Angelegenheit weitere Anträge zu stellen.

 

 

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 Ohne Beschlussfassung