13.06.2012 - 12 Anfragen

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Wortprotokoll

Herr Panzer erkundigt sich, ob es stimme, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Reinigungskräfte um 20 % verlängert sei, was zum zusätzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen führe, damit im Sommer weniger Reinigungskräfte zur Verfügung stünden.

 

Herr Bald entgegnet, dass auf Basis der Dienstvereinbarung ein Anteil, der in die Ferien fallen würde, auf diese Weise in die Nutzungszeit verlegt würde. Da es auf Grund der Anzahl der Ferientage mehr nutzungsfreie Tage als Urlaubstage einer Reinigungskraft in schulen gäbe, könne so ein Teil der Arbeitszeit in Zeiten verlagert werden, in denen die regelmäßige Reinigung durchgeführt wird. Eine Grundreinigung werde seit Jahren nicht mehr durchgeführt, da diese auf Grund der angewandten Technik nicht mehr nötig sei. Man führe aber zum Ferienende eine intensive Reinigung der Räumlichkeiten durch.

 

Herr Panzer fragt nach, ob die Ersatzkräfte weniger Zeit zur Reinigung der Fläche hätten als die Stammkräfte.

 

Herr Bald erklärt, dass beim krankheitsbedingten Ausfall einer Stammkraft diese tatsächlich zu ¾ durch eine Aushilfskraft vertreten werde. Der Hausmeister habe die Aufgabe, den Einsatz zu organisieren, wobei damit zu rechnen sei, dass einige Arbeit liegen bleibe, vor dem Hintergrund, dass man sowohl die erkrankte Reinigungskraft als auch deren Vertretung bezahle. Diese Regelung sei aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart worden.

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