18.04.2012 - 10 Anfragen gemäß § 18 der Geschäftsordnung

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Wortprotokoll

Frau Sauerwein berichtet, dass in der letzten Woche der Presse zu entnehmen gewesen sei, dass beim Jobcenter in Hagen 23 % mehr Sanktionen gegen

Hartz IV-Empfänger erlassen worden seien. Das entspreche nicht dem Landestrend und sei exorbitant hoch. Woher käme diese sehr hohe Steigerung? Was sei der Anlass der Sanktionen? Wie hoch seien die durchschnittlichen Sanktionen ausgefallen?

 

Die Beantwortung der Anfrage entnehmen Sie bitte der Anlage 1 zu TOP 10.

 

 

 

 

 

Weiterhin bittet Frau Sauerwein um eine Auskunft zum Bildungs- und Teilhabegesetz. Sie bitte um die absoluten Zahlen, welche Mittel in Hagen verausgabt worden seien. Gebe es Restmittel? Was passiere mit den Restmitteln?

 

 

Die Beantwortung der Anfrage entnehmen Sie bitte der Anlage 2 zu TOP 10.

 

 

 

 

 

Herr Hentschel fragt, wie lange die Beantragung für Mietzuschuss

in der Regel bei der Stadt Hagen sei in Kombination mit einem Weiterbewilligungsantrag von Kinderzuschlag. In einem konkreten Fall habe der Antrag beim Jobcenter

nicht bearbeitet werden können, weil Unterlagen gefehlt hätten. Der Bewilligungsbescheid der Wohngeldstelle habe auch gefehlt. Der Betroffene habe erst nach 11 Wochen Bescheid bekommen, dass der Antrag eingegangen sei und dass Unterlagen fehlten. Sei das der Regelfall?

 

Herr Steuber weist hinsichtlich des Wohngeldes auf das vereinbarte Qualitätsziel

- 6 Wochen nach Vorliegen aller vollständigen Antragsunterlagen ist der Antrag bearbeitet - hin. Dieses Ziel  werde auch nachgehalten und erreicht.

 

 

Beantwortung der Anfrage von Herrn Hentschel:

 

Der Kinderzuschlag wird nach der Auskunft der Familienkasse so lange gewährt, wie es notwendig ist und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

- Kinder unter 25, im HH der Eltern, kein eigenes Einkommen des Kindes über 140 € (auch Unterhalt und UVG sind Einkommen) -.

 

Alle 6 Monate wird die rückwirkende Leistungsberechtigung geprüft und im Vorhinein die voraussichtliche Berechtigung für die kommenden sechs Monate. Die Eltern können die eigene Existenz abdecken, aber nicht die der Kinder, das Elterneinkommen darf 600 € bei Alleinstehenden nicht überschreiten, bei Paaren nicht 900 €. SGB II-Bezug ist ein Ausschlussgrund. Wohngeld kann daneben gewährt werden.

 

Der Regelbewilligungszeitraum für Wohngeld beträgt 1 Jahr, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für anspruchsmindernde Ereignisse kann der Zeitraum auch verkürzt sein.

 

 

Die Zeiten der Bearbeitungsdauer können im Einzelfall dann eine Verlängerung erfahren, wenn sich nach detaillierter Prüfung der eingegangen Antragsunterlagen ( innerhalb der sechs Wochen ) noch Nachfragen an den Antragsteller ergeben ( z.B. Zahlungseingänge auf Kontoauszügen erfordern weitere

Feststellungen).

 

Laut Auskunft der Familienkasse dauert die Bearbeitung eines Antrages auf Kinderzuschlag auch dort bis zu 6 Wochen. Wenn noch Unterlagen fehlen, kann hierdurch auch noch eine längere Bearbeitungsdauer entstehen.

 

 

 

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Anlagen

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