21.03.2012 - 3.2 Bürgerantrag zur Änderung der Maßgaben für die ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2
- Sitzung:
-
Sitzung des Beschwerdeausschusses
- Datum:
- Mi., 21.03.2012
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Elke Kramer
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des
Diskussionsergebnisses:
Herr Dr. Bücker ruft den Bürgerantrag zur Beratung auf und erteilt dem Antragsteller das
Wort.
Der Antragsteller führt aus, dass er im Namen einer kleinen
Selbsthilfegruppe spreche, die sich „Weiße Taube Hagen“ nenne und
sich im Wesentlichen um die Angelegenheiten von Hartz IV-Empfänger(innen)
kümmere. Er erläutert noch einmal die Grundsätze zur Ermittlung von Hartz
IV-Leistungen sowie die wesentlichen Punkte des Bürgerantrags. Am 02.09.2009
sei ein höchstrichterliches Urteil (Bundessozialgericht) ergangen, nach dem
sich die Anerkennung von Wohnraumgrößen zur Bemessung der Kosten der Unterkunft
an den aktuellen Bestimmungen für den sozialen Wohnungsbau zu orientieren habe,
wenn es hierfür keine besondere Verordnung gebe. Dies führe dazu, dass in
Nordrhein-Westfalen zur Ermittlung der angemessenen Wohnraumgrößen die seit dem
01.01.2010 geltenden Wohnraumnutzungsbestimmungen angewendet werden müssten.
Dort sei festgelegt, dass einer Einzelperson ein Wohnraum von 45 qm zustehe. Für
jede weitere Person im Haushalt seien 15 qm hinzuzurechnen, was für die heutige
Beratung aber unerheblich sei, weil sich dies gegenüber der früheren Regelung
nicht geändert habe. Aufgrund der erwähnten höchstrichterlichen Entscheidung
hätten auch die Leistungsempfänger(innen) in Hagen unmittelbar einen
Rechtsanspruch darauf, dass bei der Berechnung ihrer Leistungen ab 01.01.2010
für eine Einzelperson eine Wohnungsgröße von 50 qm zugrunde gelegt werde. Dies
sei zunächst auch geschehen, die Stadt Hagen habe kurzzeitig 50 qm Wohnfläche anerkannt,
sei dann auf 47 qm und schließlich wieder auf 45 qm zurückgegangen. Dabei
berufe man sich seitens der Stadt Hagen darauf, dass nach der
höchstrichterlichen Entscheidung aus September 2009 ein Urteil gesprochen worden
sei, das der vom Bundessozialgericht vertretenen Rechtsauffassung widerspreche
und zu dem ein Revisionsverfahren zugelassen sei. Zudem werde vom Sozialdezernenten
der Stadt Hagen behauptet, man sei an die zu § 22 SGB II herausgegebene Arbeitshilfe
des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW gebunden, welche nach
wie vor eine Wohnraumgröße von 45 qm für Einzelpersonen vorsieht. Diese Aussage
des Sozialdezernenten sei jedoch falsch, wie im Übrigen auch die entsprechende
Passage in der heute zu beratenden Vorlage. Diese Handreichung des Ministers
Schneider sei lediglich eine Empfehlung, an die die Stadt nicht gebunden sei. Die
Forderung der Betroffenen laute daher, die aktuelle Rechtsprechung anzuwenden
und im Rahmen der Gewährung von Hartz IV- Leistungen für eine Einzelperson bzw.
die erste Person einer Bedarfsgemeinschaft rückwirkend ab 01.01.2010 50 qm
Wohnfläche anzuerkennen. Sofern der Beschwerdeausschuss dieser Forderung nicht
entsprechen könne, werde die Überweisung in den Sozialausschuss beantragt.
Herr Fiedler, Fachbereich Jugend und Soziales, nimmt zu den Ausführungen des Antragstellers
Stellung und führt aus, dass diese weitgehend richtig seien. Es sei jedoch die
Frage zu stellen, warum das Bundessozialgericht eine Revision zulasse, wenn bereits
eine höchstrichterliche Entscheidung vorliege. Insofern sei die Rechtslage durchaus
nicht so klar, wie der Antragsteller dies dargestellt habe. Die Stadt Hagen sei
nicht verpflichtet, ein Urteil anzuerkennen, das noch nicht rechtskräftig ist
und auch nicht dazu berechtigt, Zahlungen ohne rechtliche Verpflichtung zu
leisten. Sie folge daher der Empfehlung des Deutschen Städtetages, höhere
Kosten der Unterkunft erst dann anzuerkennen, wenn das Revisionsverfahren
abgeschlossen ist und sich daraus eine Verpflichtung ergibt, mehr Wohnraum als
bisher anzuerkennen. Die zusätzlichen Kosten seien bei ca. 2 Mio. €
jährlich anzusetzen.
Herr Reinhardt äußert Verständnis für das Begehren des Antragstellers, bezweifelt aber,
dass der Beschwerdeausschuss das richtige Gremium für dieses Thema ist. Er hat
sich das betreffende Urteil des Landessozialgerichts vom 16.05.2010 sowie
einige andere Entscheidungen angesehen und ist dabei auf durchaus
unterschiedliche Auffassungen der verschiedenen Senate gestoßen. Im Jahr 2010
habe sich im Zuge der Föderalismusreform ergeben, dass die Länder nun für den
Erlass von Gesetzen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus zuständig seien. Nun
müsse abgewartet werden, ob das Bundessozialgericht im Revisionsverfahren die
aktuellen Bestimmungen als bindend für
die Anerkennung von Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
erkläre. Antragsteller(innen) könnten im Einzelfall zur Wahrung ihrer Rechte
Widerspruch gegen die entsprechenden Bescheide der Stadt Hagen einlegen bzw.
klagen.
Frau Timm-Bergs sieht sich und ihre Fraktion nicht in der Lage, über diesen Bürgerantrag
zu entscheiden und schlägt vor, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen
und den Bürgerantrag an den Sozialausschuss zu überweisen.
Herr Hentschel würde sich diesem Vorschlag anschließen, weist aber darauf hin, dass den
Antragstellern die Zeit weglaufe, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Er sehe nicht
ein, dass die Kostenfrage eine Rolle spielen soll. Recht müsse Recht bleiben.
Herr Fiedler macht deutlich, dass hier nicht aus Kostengründen das Recht nicht
richtig angewendet werde. Für die Stadt Hagen als Haushaltssicherungskommune sei
maßgebend, ob eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung existiere,
die für sie bindend sei. Nur auf dieser Grundlage könne und müsse gezahlt
werden.
Herr Dr. Bücker meint, dass es ohne eine rechtliche Verpflichtung keine Veranlassung
gebe, mehr Geld auszugeben. Gleichwohl könne er sich mit einer Überweisung an
den Sozialausschuss einverstanden erklären. Er frage sich aber, ob das einen
Sinn habe, wenn ohnehin das Urteil abgewartet werden müsse. Ihn interessiert,
wie viele Haushalte in Hagen davon betroffen sind.
Herr Voigt möchte wissen, inwieweit hier dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller(innen)
Rechnung getragen werden könne. In der Regel sei es so, dass man seine Rechte
nur wahren könne, in dem man selbst klage oder sich an eine Klage anhänge. Dass
dies im vorliegenden Fall so sei, könne er sich nicht vorstellen, da die
ursprüngliche Entscheidung in dem jetzt anhängigen Revisionsverfahren von einem
Gericht in Aachen getroffen worden sei. Zudem möchte er wissen, wie viele
Leistungsbezieher in Hagen betroffen seien.
Herr Fiedler antwortet, dass es zwar grundsätzlich richtig ist, dass man über den
Widerspruch bzw. Klageweg Ansprüche geltend machen müsse. Im Sozialrecht sei es
aber so, dass höchstrichterliche Entscheidungen durchaus Gesetzeskraft hätten
und deshalb auch für alle Leistungsträger bindend seien. Ansprüche könnten
allerdings nur für ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden. Im
Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Hagen seien 1810 Fälle bekannt, in denen
bei einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung 5 qm Wohnraum anzuerkennen
wären, weil jetzt schon eine größere Wohnung bewohnt wird
Herr Kurrat macht den Vorschlag, die heutige Beratung als erste Lesung zu betrachten
und sich mit dem Thema dann wieder zu befassen, wenn das Urteil des Bundessozialgerichts
vorliegt. Wenn es für erforderlich gehalten werde, könne danach eine Überweisung
an den Sozialausschuss erfolgen.
Frau Panzer meint, dass für sie die Rechtslage nicht eindeutig sei. Diese Frage sei
im Sozialausschuss zu klären, der dann auch eine politische Auffassung hierzu
bilden könne.
Her Fiedler weist auf Nachfrage darauf hin, dass die Verwaltung nach der
Entscheidung im Revisionsverfahren ohnehin danach handeln müsse. Insofern sei
eine politische Beratung nach der Urteilsfindung nicht sinnvoll.
Herr Hentschel fordert den Antragsteller auf, noch einmal seine Rechtsposition darzulegen.
Der Antragsteller kommt dieser Aufforderung nach und erläutert,
dass es hier nicht um einzelne Fälle gehe, sondern darum, dass das Recht
richtig angewendet werde. Der Oberbürgermeister als Behördenleiter müsse
reagieren, wenn sich die Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher
Leistungen änderten und könne nicht abwarten, bis dies durch
Gerichtsentscheidungen bestätigt werde. Ansonsten müsse der Rat oder ein politisches
Gremium die Weisung geben, dementsprechend zu verfahren. Das Bundessozialgericht
habe eine Entscheidung getroffen und diese sei für die Stadt Hagen maßgebend,
auch wenn zu einem weiteren Urteil eine Revision zugelassen worden sei. Den
Betroffenen laufe die Zeit weg, es müsse kurzfristig eine Entscheidung
getroffen werden.
Es folgt eine Diskussion darüber, ob es einen
Sinn hat, zunächst die Entscheidung im Revisionsverfahren abzuwarten und dann
noch einmal zu beraten. An der Diskussion beteiligen sich Herr Voigt, Frau
Timm-Bergs, Herr Hentschel, Herr Dr. Bücker und Frau Panzer.
Frau Panzer erneuert ihren Vorschlag, den Bürgerantrag an den Sozialausschuss zu
überweisen, da eine Beratung nach Entscheidung über die Revision erkennbar keinen
Sinn habe. Es gehe doch darum, zu entscheiden, ob jetzt schon eine Wohnfläche
von 50 qm anzuerkennen ist.
Herr Idel erläutert auf Nachfrage, dass es hier nicht darum gehe, ob Recht und
Gesetz richtig angewandt werden, sondern um die Frage, ob die Stadt Hagen als
Haushaltssicherungs-Kommune aufgrund eines Urteils, das noch nicht rechtskräftig
ist, bereits Zahlungen leisten muss. Darüber könnten durchaus verschiedene
Auffassungen bestehen. Die Verwaltung habe jedoch ein Interesse daran, sich auf
der rechtlich sicheren Seite zu bewegen und werde daher die Entscheidung im
Revisionsverfahren abwarten. Gegen eine
Überweisung an den Sozialausschuss sei nichts einzuwenden, aber auch dieser
könne nur eine politische Wertung vornehmen und einen Empfehlungsbeschluss
fassen, der allerdings für die Verwaltung nicht bindend sei.
Herr Hentschel fragt den Antragsteller, ob ihm bekannt sei, dass andere Kommunen mit
Haushaltssicherungskonzept anders entschieden hätten.
Der Antragsteller antwortet, dass im Märkischen Kreis anders
verfahren und zum Beispiel vom Jobcenter Iserlohn eine Wohnungsgröße von 50 qm
anerkannt werde. Allerdings habe das Jobcenter im Dezember 2011 ein Urteil
kassiert, mit dem die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts bestätigt
werde.
Herr Dr. Bücker meint, dass dies nicht unbedingt weiter helfe. Er stellt den Antrag zur
Abstimmung, den Bürgerantrag an den Sozialausschuss zu überweisen.
Herr Kurrat reklamiert, dass über seinen Antrag als dem weitergehenden zuerst abgestimmt
werden müsse. Er habe 1. Lesung beantragt und eine weitere Beratung, wenn das
Urteil vorliegt. Erst danach solle, falls erforderlich, eine Überweisung an den
Sozialausschuss erfolgen.
Über diesen Antrag lässt Herr Dr. Bücker
abstimmen. Dem Antrag wird mehrheitlich zugestimmt.
Beschluss:
Der Ausschuss für Beschwerden, Anregungen,
Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften betrachtet die heutige Beratung als
1. Lesung.
Wenn im Revisionsverfahren zum Urteil des
Landessozialgerichts NRW vom 16.05.2010 eine Entscheidung getroffen wurde und
diese rechtskräftig ist, soll dem Ausschuss darüber berichtet werden, damit
dieser erneut darüber beraten kann.
Falls dies vom Ausschuss für erforderlich
gehalten wird, wird der Bürgerantrag anschließend an den Sozialausschuss
überwiesen.
Anlagen zur Vorlage
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(wie Dokument)
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65,5 kB
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