21.03.2012 - 3.2 Bürgerantrag zur Änderung der Maßgaben für die ...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Herr Dr. Bücker ruft den Bürgerantrag zur Beratung auf und erteilt dem Antragsteller das Wort.

 

Der Antragsteller führt aus, dass er im Namen einer kleinen Selbsthilfegruppe spreche, die sich „Weiße Taube Hagen“ nenne und sich im Wesentlichen um die Angelegenheiten von Hartz IV-Empfänger(innen) kümmere. Er erläutert noch einmal die Grundsätze zur Ermittlung von Hartz IV-Leistungen sowie die wesentlichen Punkte des Bürgerantrags. Am 02.09.2009 sei ein höchstrichterliches Urteil (Bundessozialgericht) ergangen, nach dem sich die Anerkennung von Wohnraumgrößen zur Bemessung der Kosten der Unterkunft an den aktuellen Bestimmungen für den sozialen Wohnungsbau zu orientieren habe, wenn es hierfür keine besondere Verordnung gebe. Dies führe dazu, dass in Nordrhein-Westfalen zur Ermittlung der angemessenen Wohnraumgrößen die seit dem 01.01.2010 geltenden Wohnraumnutzungsbestimmungen angewendet werden müssten. Dort sei festgelegt, dass einer Einzelperson ein Wohnraum von 45 qm zustehe. Für jede weitere Person im Haushalt seien 15 qm hinzuzurechnen, was für die heutige Beratung aber unerheblich sei, weil sich dies gegenüber der früheren Regelung nicht geändert habe. Aufgrund der erwähnten höchstrichterlichen Entscheidung hätten auch die Leistungsempfänger(innen) in Hagen unmittelbar einen Rechtsanspruch darauf, dass bei der Berechnung ihrer Leistungen ab 01.01.2010 für eine Einzelperson eine Wohnungsgröße von 50 qm zugrunde gelegt werde. Dies sei zunächst auch geschehen, die Stadt Hagen habe kurzzeitig 50 qm Wohnfläche anerkannt, sei dann auf 47 qm und schließlich wieder auf 45 qm zurückgegangen. Dabei berufe man sich seitens der Stadt Hagen darauf, dass nach der höchstrichterlichen Entscheidung aus September 2009 ein Urteil gesprochen worden sei, das der vom Bundessozialgericht vertretenen Rechtsauffassung widerspreche und zu dem ein Revisionsverfahren zugelassen sei. Zudem werde vom Sozialdezernenten der Stadt Hagen behauptet, man sei an die zu § 22 SGB II herausgegebene Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW gebunden, welche nach wie vor eine Wohnraumgröße von 45 qm für Einzelpersonen vorsieht. Diese Aussage des Sozialdezernenten sei jedoch falsch, wie im Übrigen auch die entsprechende Passage in der heute zu beratenden Vorlage. Diese Handreichung des Ministers Schneider sei lediglich eine Empfehlung, an die die Stadt nicht gebunden sei. Die Forderung der Betroffenen laute daher, die aktuelle Rechtsprechung anzuwenden und im Rahmen der Gewährung von Hartz IV- Leistungen für eine Einzelperson bzw. die erste Person einer Bedarfsgemeinschaft rückwirkend ab 01.01.2010 50 qm Wohnfläche anzuerkennen. Sofern der Beschwerdeausschuss dieser Forderung nicht entsprechen könne, werde die Überweisung in den Sozialausschuss beantragt.

 

Herr Fiedler, Fachbereich Jugend und Soziales, nimmt zu den Ausführungen des Antragstellers Stellung und führt aus, dass diese weitgehend richtig seien. Es sei jedoch die Frage zu stellen, warum das Bundessozialgericht eine Revision zulasse, wenn bereits eine höchstrichterliche Entscheidung vorliege. Insofern sei die Rechtslage durchaus nicht so klar, wie der Antragsteller dies dargestellt habe. Die Stadt Hagen sei nicht verpflichtet, ein Urteil anzuerkennen, das noch nicht rechtskräftig ist und auch nicht dazu berechtigt, Zahlungen ohne rechtliche Verpflichtung zu leisten. Sie folge daher der Empfehlung des Deutschen Städtetages, höhere Kosten der Unterkunft erst dann anzuerkennen, wenn das Revisionsverfahren abgeschlossen ist und sich daraus eine Verpflichtung ergibt, mehr Wohnraum als bisher anzuerkennen. Die zusätzlichen Kosten seien bei ca. 2 Mio. € jährlich anzusetzen.

 

Herr Reinhardt äußert Verständnis für das Begehren des Antragstellers, bezweifelt aber, dass der Beschwerdeausschuss das richtige Gremium für dieses Thema ist. Er hat sich das betreffende Urteil des Landessozialgerichts vom 16.05.2010 sowie einige andere Entscheidungen angesehen und ist dabei auf durchaus unterschiedliche Auffassungen der verschiedenen Senate gestoßen. Im Jahr 2010 habe sich im Zuge der Föderalismusreform ergeben, dass die Länder nun für den Erlass von Gesetzen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus zuständig seien. Nun müsse abgewartet werden, ob das Bundessozialgericht im Revisionsverfahren die aktuellen  Bestimmungen als bindend für die Anerkennung von Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erkläre. Antragsteller(innen) könnten im Einzelfall zur Wahrung ihrer Rechte Widerspruch gegen die entsprechenden Bescheide der Stadt Hagen einlegen bzw. klagen.

 

Frau Timm-Bergs sieht sich und ihre Fraktion nicht in der Lage, über diesen Bürgerantrag zu entscheiden und schlägt vor, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen und den Bürgerantrag an den Sozialausschuss zu überweisen.

 

Herr Hentschel würde sich diesem Vorschlag anschließen, weist aber darauf hin, dass den Antragstellern die Zeit weglaufe, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Er sehe nicht ein, dass die Kostenfrage eine Rolle spielen soll. Recht müsse Recht bleiben.

 

Herr Fiedler macht deutlich, dass hier nicht aus Kostengründen das Recht nicht richtig angewendet werde. Für die Stadt Hagen als Haushaltssicherungskommune sei maßgebend, ob eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung existiere, die für sie bindend sei. Nur auf dieser Grundlage könne und müsse gezahlt werden.

 

Herr Dr. Bücker meint, dass es ohne eine rechtliche Verpflichtung keine Veranlassung gebe, mehr Geld auszugeben. Gleichwohl könne er sich mit einer Überweisung an den Sozialausschuss einverstanden erklären. Er frage sich aber, ob das einen Sinn habe, wenn ohnehin das Urteil abgewartet werden müsse. Ihn interessiert, wie viele Haushalte in Hagen davon betroffen sind.

 

Herr Voigt möchte wissen, inwieweit hier dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller(innen) Rechnung getragen werden könne. In der Regel sei es so, dass man seine Rechte nur wahren könne, in dem man selbst klage oder sich an eine Klage anhänge. Dass dies im vorliegenden Fall so sei, könne er sich nicht vorstellen, da die ursprüngliche Entscheidung in dem jetzt anhängigen Revisionsverfahren von einem Gericht in Aachen getroffen worden sei. Zudem möchte er wissen, wie viele Leistungsbezieher in Hagen betroffen seien.

 

Herr Fiedler antwortet, dass es zwar grundsätzlich richtig ist, dass man über den Widerspruch bzw. Klageweg Ansprüche geltend machen müsse. Im Sozialrecht sei es aber so, dass höchstrichterliche Entscheidungen durchaus Gesetzeskraft hätten und deshalb auch für alle Leistungsträger bindend seien. Ansprüche könnten allerdings nur für ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden. Im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Hagen seien 1810 Fälle bekannt, in denen bei einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung 5 qm Wohnraum anzuerkennen wären, weil jetzt schon eine größere Wohnung bewohnt wird

 

Herr Kurrat macht den Vorschlag, die heutige Beratung als erste Lesung zu betrachten und sich mit dem Thema dann wieder zu befassen, wenn das Urteil des Bundessozialgerichts vorliegt. Wenn es für erforderlich gehalten werde, könne danach eine Überweisung an den Sozialausschuss erfolgen.

 

Frau Panzer meint, dass für sie die Rechtslage nicht eindeutig sei. Diese Frage sei im Sozialausschuss zu klären, der dann auch eine politische Auffassung hierzu bilden könne.

 

Her Fiedler weist auf Nachfrage darauf hin, dass die Verwaltung nach der Entscheidung im Revisionsverfahren ohnehin danach handeln müsse. Insofern sei eine politische Beratung nach der Urteilsfindung nicht sinnvoll.

 

Herr Hentschel fordert den Antragsteller auf, noch einmal seine Rechtsposition darzulegen.

 

Der Antragsteller kommt dieser Aufforderung nach und erläutert, dass es hier nicht um einzelne Fälle gehe, sondern darum, dass das Recht richtig angewendet werde. Der Oberbürgermeister als Behördenleiter müsse reagieren, wenn sich die Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Leistungen änderten und könne nicht abwarten, bis dies durch Gerichtsentscheidungen bestätigt werde. Ansonsten müsse der Rat oder ein politisches Gremium die Weisung geben, dementsprechend zu verfahren. Das Bundessozialgericht habe eine Entscheidung getroffen und diese sei für die Stadt Hagen maßgebend, auch wenn zu einem weiteren Urteil eine Revision zugelassen worden sei. Den Betroffenen laufe die Zeit weg, es müsse kurzfristig eine Entscheidung getroffen werden.

 

Es folgt eine Diskussion darüber, ob es einen Sinn hat, zunächst die Entscheidung im Revisionsverfahren abzuwarten und dann noch einmal zu beraten. An der Diskussion beteiligen sich Herr Voigt, Frau Timm-Bergs, Herr Hentschel, Herr Dr. Bücker und Frau Panzer.

 

Frau Panzer erneuert ihren Vorschlag, den Bürgerantrag an den Sozialausschuss zu überweisen, da eine Beratung nach Entscheidung über die Revision erkennbar keinen Sinn habe. Es gehe doch darum, zu entscheiden, ob jetzt schon eine Wohnfläche von 50 qm anzuerkennen ist.

 

Herr Idel erläutert auf Nachfrage, dass es hier nicht darum gehe, ob Recht und Gesetz richtig angewandt werden, sondern um die Frage, ob die Stadt Hagen als Haushaltssicherungs-Kommune aufgrund eines Urteils, das noch nicht rechtskräftig ist, bereits Zahlungen leisten muss. Darüber könnten durchaus verschiedene Auffassungen bestehen. Die Verwaltung habe jedoch ein Interesse daran, sich auf der rechtlich sicheren Seite zu bewegen und werde daher die Entscheidung im Revisionsverfahren  abwarten. Gegen eine Überweisung an den Sozialausschuss sei nichts einzuwenden, aber auch dieser könne nur eine politische Wertung vornehmen und einen Empfehlungsbeschluss fassen, der allerdings für die Verwaltung nicht bindend sei.

 

Herr Hentschel fragt den Antragsteller, ob ihm bekannt sei, dass andere Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept anders entschieden hätten.

 

Der Antragsteller antwortet, dass im Märkischen Kreis anders verfahren und zum Beispiel vom Jobcenter Iserlohn eine Wohnungsgröße von 50 qm anerkannt werde. Allerdings habe das Jobcenter im Dezember 2011 ein Urteil kassiert, mit dem die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts bestätigt werde.

 

Herr Dr. Bücker meint, dass dies nicht unbedingt weiter helfe. Er stellt den Antrag zur Abstimmung, den Bürgerantrag an den Sozialausschuss zu überweisen.

 

Herr Kurrat reklamiert, dass über seinen Antrag als dem weitergehenden zuerst abgestimmt werden müsse. Er habe 1. Lesung beantragt und eine weitere Beratung, wenn das Urteil vorliegt. Erst danach solle, falls erforderlich, eine Überweisung an den Sozialausschuss erfolgen.

 

Über diesen Antrag lässt Herr Dr. Bücker abstimmen. Dem Antrag wird mehrheitlich zugestimmt.

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Beschluss:

 

Der Ausschuss für Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften betrachtet die heutige Beratung als 1. Lesung.

 

Wenn im Revisionsverfahren zum Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 16.05.2010 eine Entscheidung getroffen wurde und diese rechtskräftig ist, soll dem Ausschuss darüber berichtet werden, damit dieser erneut darüber beraten kann.

 

Falls dies vom Ausschuss für erforderlich gehalten wird, wird der Bürgerantrag anschließend an den Sozialausschuss überwiesen.  

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Abstimmungsergebnis:

 

 Einstimmig beschlossen

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen

 

      

 

Dafür:

    9

Dagegen:

    3

Enthaltungen:

    1

 

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Anlagen zur Vorlage