24.11.2011 - 5.3 Satzung der Stadt Hagen für öffentliche Spielfl...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Strüwer erläutert den Vorlauf der Vorlage. Er merkt an, dass der Lärm spielender Kinder keine negative Umweltbeeinträchtigung und keine unzumutbare Immission für die Nachbarschaft darstellt. Dieses Jahr wurde durch das neue “Kinderlärm-Gesetz“ die Möglichkeit gegeben, eine einheitliche Regelung zu schaffen. Daher wurde diese Satzung vorgeschlagen. Im Beratungsgang gab es bereits viele Diskussionen und Änderungen. Im Haupt- und Finanzausschuss wurden von der Bezirksvertretung Mitte Vorbehalte eingeräumt. Er plädiert daher dafür, den Zusatz “entsprechend der jeweils ausgewiesenen Nutzungsbedingungen“ anzuhängen. Des Weiteren sollten die beschlossenen Änderungen des Jugendhilfeausschusses berücksichtigt werden sowie die Anregung des Haupt- und Finanzausschuss, in § 6 Absatz 1 Nr. 10 das Verbot “Konsum alkoholischer Getränke“ in “Konsum berauschender Mittel“ zu ändern.

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, unter Einbeziehung der Empfehlung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung vom 20.09.2011 (siehe Anlage), folgenden Beschluss:

 

  1. die Satzung der Stadt Hagen für öffentliche Spielflächen, wie sie als Anlage 1 Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011 ist, allerdings ohne die abweichende Altersbeschränkung und Nutzungszeit für den Kinderspielplatz Sollingweg,

 

  1. den VI. Nachtrag zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Hagen vom 24. Oktober 1985 (Gebietsordnung) in der Fassung des V. Nachtrags vom 5. Juli 2006, wie er als Anlage 2 Gegenstand der der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0735/2011) vom 07.09.2011 ist.

 

  1. Die Verwaltung wird gebeten, an jeder Spielfläche die neue Satzung gut kenntlich zu veröffentlichen.

 

  1. Die Sonderregelungen für den Bolzplatz Jungfernbruch und den Kinderspielplatz Oedeweg sollen insofern verändert werden, dass zwar die Altersbeschränkung bestehen bleibt, aber die Uhrzeit aufgehoben wird. Es sollen die generellen Öffnungszeiten gelten.

 

 

 

ANLAGE zum Beschluss 0735/2011

 

 

Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung regte in seiner Sitzung am 20.09.2011 an, folgende ergänzende Anregungen (im Folgenden kursiv gestellt) zu beschließen:

 

 

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Satzung gilt für alle öffentlichen städtischen Spielflächen im Gebiet der Stadt Hagen. Zu den öffentlichen Spielflächen gehören Kinderspielplätze, Ballspielplätze, Skateranlagen, zum Spielen freigegebene Grünflächen oder Bewegungsräume sowie  als bespielbar gekennzeichnete Schulhöfe außerhalb der Nutzungszeit durch die Schulen, entsprechend der jeweils ausgewiesenen Nutzungsbedingungen.

 

                                                                                         

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       

§ 6 Einschränkung der Benutzung

(1)   Auf öffentlichen Spielflächen sind alle Verhaltensweisen unzulässig, die deren Zweckbestimmungen widersprechen. Insbesondere sind nicht gestattet:

…..

…..

6. Mannschaftsspiele von Vereinen („oder ähnlich organisierten Gruppen“ entfällt).

 

10. der Konsum berauschender Mittel

 

 

 

§ 7 Ausnahmen, Ausschluss, Verweis

…..

…..

(3) Geräuscheinwirkungen, die von Spielflächen durch Kinder hervorgerufen werden, stellen keinen Lärm dar. („und führen im Regelfall zu keinen erheblichen Störungen oder Belästigungen“ entfällt, da in Pkt. 6.2 bereits hinreichend dargelegt)

 

 

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Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen