09.06.2011 - 2 Mitteilungen
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 09.06.2011
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- normale Sitzung
Wortprotokoll
Herr Dr. Bleicher berichtet über die Vertretungsbefugnis des
Oberbürgermeisters bei Dringlichkeitsentscheidungen. Nach einer neueren
Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW hat das OVG Münster in einer
Entscheidung vom 6.05.2011 (Az. 10 B 465/11) zu der Frage Stellung genommen, ob
Dringlichkeitsentscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW in Vertretung des
(Ober-) Bürgermeisters von dem politischen Stellvertreter oder vom allgemeinen
Vertreter getroffen werden können. In dieser in der Literatur bisher
umstrittenen Frage hat sich das OVG Münster der Auffassung angeschlossen, dass
die Vertretungskompetenz bei Dringlichkeitsentscheidungen dem/der
ehrenamtlichen Bürgermeister/in obliegt und nicht dem allgemeinen Vertreter
gem. § 68 Abs. 1 GO NRW. Die Befugnis des ehrenamtlichen Bürgermeisters zur
Vertretung des Oberbürgermeisters bei Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 60
Abs. 1 und 2 GO NRW folgt nach Ansicht des Gerichts aus § 67 Abs. 1 Satz 2 GO
NRW, wonach die ehrenamtlichen Stellvertreter des OB diesen bei der Leitung der
Ratssitzungen und bei der Repräsentation vertreten. Die Dringlichkeitsentscheidung
träte an die Stelle einer Rats- bzw. Ausschusssitzung und sei damit der
politischen Leitungsfunktion des Oberbürgermeisters als Ratsvorsitzenden und
nicht seiner Aufgabe als Verwaltungsspitze zuzurechnen. Die nach dem Gesetz zur
Dringlichkeitsentscheidung Berufenen seien daher ausschließlich Mitglieder des
Rates. Durch diese neue
Entscheidung des OVG Münster wird
die bislang von der Verwaltung
vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis
bestätigt, wonach es Sache des politischen Bürgermeisters und nicht des
allgemeinen Vertreters ist, den OB im Verhinderungsfall bei Dringlichkeitsentscheidungen
nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zu vertreten.
