09.06.2011 - 2 Mitteilungen

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Wortprotokoll

Herr Dr. Bleicher berichtet über die Vertretungsbefugnis des Oberbürgermeisters bei Dringlichkeitsentscheidungen. Nach einer neueren Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW hat das OVG Münster in einer Entscheidung vom 6.05.2011 (Az. 10 B 465/11) zu der Frage Stellung genommen, ob Dringlichkeitsentscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW in Vertretung des (Ober-) Bürgermeisters von dem politischen Stellvertreter oder vom allgemeinen Vertreter getroffen werden können. In dieser in der Literatur bisher umstrittenen Frage hat sich das OVG Münster der Auffassung angeschlossen, dass die Vertretungskompetenz bei Dringlichkeitsentscheidungen dem/der ehrenamtlichen Bürgermeister/in obliegt und nicht dem allgemeinen Vertreter gem. § 68 Abs. 1 GO NRW. Die Befugnis des ehrenamtlichen Bürgermeisters zur Vertretung des Oberbürgermeisters bei Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 GO NRW folgt nach Ansicht des Gerichts aus § 67 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, wonach die ehrenamtlichen Stellvertreter des OB diesen bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation vertreten. Die Dringlichkeitsentscheidung träte an die Stelle einer Rats- bzw. Ausschusssitzung und sei damit der politischen Leitungsfunktion des Oberbürgermeisters als Ratsvorsitzenden und nicht seiner Aufgabe als Verwaltungsspitze zuzurechnen. Die nach dem Gesetz zur Dringlichkeitsentscheidung Berufenen seien daher ausschließlich Mitglieder des Rates. Durch diese neue  Entscheidung des OVG Münster  wird die bislang  von der Verwaltung vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis  bestätigt, wonach es Sache des politischen Bürgermeisters und nicht des allgemeinen Vertreters ist, den OB im Verhinderungsfall bei Dringlichkeitsentscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zu vertreten.

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