01.12.2004 - 7.6 Widmung der Waldstraße von Waldstr. 68 bis eins...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

Ohne Wortmeldung ergeht nachfolgender Beschluss.

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708), die Widmung der Waldstraße ab dem Grundstück Waldstr. 68 bis einschließlich der Wendeplatte im Bereich der Grundstücke Waldstr. 82/83.

Die Verkehrsfläche umfasst teilweise das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 26 Flurstück 165 sowie das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 9 Flurstücke 614, 612 und 618.

 

Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird  der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße) zugeordnet.

 

Die Verkehrsfläche dient dem Gemeingebrauch; sie ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb angelegt und rot umrandet.

 

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

 

 

 

 

Dafür:

 14

 

 

Dagegen:

0

 

 

Enthaltungen:

0