06.04.2011 - 5.4 der CDU-Fraktion: Einrichtung einer Spielhalle ...

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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

Herr Dahme verweist auf den beigefügten Auszug aus der Niederschrift der damaligen Erörterung zum Thema. So könne auch Herr Thomys zu den damaligen Ausführungen nichts Neues hinzufügen.    

 

Herr Beyer betont, dass eine Entwicklung in die erfolgte Richtung äußerst schade sei und einen echten Verlust für den Stadtteil bedeute.

 

Worum es gehe, so Herr Neuhaus, sei die Frage, ob eine Baugenehmigung oder Nutzungsänderung gegen den Willen der Bezirksvertretung Eilpe/Dahl erteilt worden ist und auf welcher Grundlage dem Vorhaben zugestimmt worden sei. Eine mündliche Aussage allein, helfe hier nicht weiter. Um eine schriftliche Mitteilung hierzu wird gebeten.

 

Herr Schulz macht deutlich, dass neues Planungsrecht solch eine Entwicklung verhindern könne. So müsse die Bezirksvertretung ernsthaft darüber nachdenken, sich dafür einzusetzen.

 

Frau Vogeler informiert dazu, dass die Stadt Hagen derzeit für das gesamte Stadtgebiet eine Spielhallenkonzeption erarbeite. Die getroffenen Regelungen werden in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt.

Die Entscheidung über Bauanträge sei nicht Gegenstand der politischen Beschlussfassung, was bedeutet, dass allein aus Sicht des Planungsrechtes entschieden wird.

In diesem Nutzungsänderungsantrag ist festgestellt worden, dass eine Beurteilung nach § 34 Bau GB zu erfolgen hat. Nach zusätzlich erfolgter Ortsbesichtigung sei der Gebietscharakter als kerngebietstypisch erkannt worden, sodass der Antrag planungsrechtlich durchaus, auch aufgrund der beantragten Größenordnung, in einem Kerngebiet zulässig sei. So sei aus den genannten Gründen eine Ablehnung nicht möglich gewesen.

 

Frau Köppen teilt ergänzend mit, solche Anträge zukünftig äußerst kritisch zu betrachten und eine strenge Anwendung aller Gesetze und Verordnungen vorzunehmen, um dafür zu sorgen, dass nicht noch weitere Spielhallen herkommen.

So bleibe für die erteilte Genehmigung nur noch genau darauf zu achten, dass die entsprechenden Auflagen auch eingehalten werden.

 

Einen kompletten Ausschluss für das gesamte Stadtgebiet sehe das Planungsrecht nicht vor, so Frau Vogeler. Es gebe Gebiete, in denen die Zulässigkeit, nach der Baunutzungsverordnung, vorgesehen sei. Andere Gebiete sehen ausnahmsweise eine Zulässigkeit vor. Eine Ablehnung, die auch vor Gericht bestehen könne, müsse mit städtebaulichen Kriterien begründet werden. Dies sei keine einfache Sache und werde mit Unterstützung von externem Sachverstand vorbereitet.

 

Weiteren Erörterungsbedarf gibt es nicht.

 

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Abstimmungsergebnis:

X

 Ohne Beschlussfassung

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://allris.hagen.de/publicto020?SILFDNR=1655&TOLFDNR=128375&selfaction=print