06.04.2011 - 5.4 der CDU-Fraktion: Einrichtung einer Spielhalle ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.4
- Gremium:
- Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
- Datum:
- Mi., 06.04.2011
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorschlag zur Tagesordnung
- Federführend:
- BV - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
- Bearbeitung:
- Iris Schünadel
Wortprotokoll
Zusammenfassung des
Diskussionsergebnisses:
Herr Dahme verweist auf den beigefügten Auszug aus der Niederschrift der
damaligen Erörterung zum Thema. So könne auch Herr Thomys zu den damaligen
Ausführungen nichts Neues hinzufügen.
Herr Beyer betont, dass eine Entwicklung in die erfolgte Richtung äußerst
schade sei und einen echten Verlust für den Stadtteil bedeute.
Worum es gehe, so Herr Neuhaus, sei die Frage, ob eine Baugenehmigung
oder Nutzungsänderung gegen den Willen der Bezirksvertretung Eilpe/Dahl erteilt
worden ist und auf welcher Grundlage dem Vorhaben zugestimmt worden sei. Eine
mündliche Aussage allein, helfe hier nicht weiter. Um eine schriftliche
Mitteilung hierzu wird gebeten.
Herr Schulz macht deutlich, dass neues Planungsrecht solch eine
Entwicklung verhindern könne. So müsse die Bezirksvertretung ernsthaft darüber
nachdenken, sich dafür einzusetzen.
Frau Vogeler informiert dazu, dass die Stadt Hagen derzeit für das
gesamte Stadtgebiet eine Spielhallenkonzeption erarbeite. Die getroffenen
Regelungen werden in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt.
Die Entscheidung über Bauanträge sei nicht Gegenstand der politischen
Beschlussfassung, was bedeutet, dass allein aus Sicht des Planungsrechtes
entschieden wird.
In diesem Nutzungsänderungsantrag ist festgestellt worden, dass eine
Beurteilung nach § 34 Bau GB zu erfolgen hat. Nach zusätzlich erfolgter
Ortsbesichtigung sei der Gebietscharakter als kerngebietstypisch erkannt
worden, sodass der Antrag planungsrechtlich durchaus, auch aufgrund der
beantragten Größenordnung, in einem Kerngebiet zulässig sei. So sei aus den
genannten Gründen eine Ablehnung nicht möglich gewesen.
Frau Köppen teilt ergänzend mit, solche Anträge zukünftig äußerst
kritisch zu betrachten und eine strenge Anwendung aller Gesetze und
Verordnungen vorzunehmen, um dafür zu sorgen, dass nicht noch weitere
Spielhallen herkommen.
So bleibe für die erteilte Genehmigung nur noch genau darauf zu achten,
dass die entsprechenden Auflagen auch eingehalten werden.
Einen kompletten Ausschluss für das gesamte Stadtgebiet sehe das
Planungsrecht nicht vor, so Frau Vogeler. Es gebe Gebiete, in denen die
Zulässigkeit, nach der Baunutzungsverordnung, vorgesehen sei. Andere Gebiete
sehen ausnahmsweise eine Zulässigkeit vor. Eine Ablehnung, die auch vor Gericht
bestehen könne, müsse mit städtebaulichen Kriterien begründet werden. Dies sei
keine einfache Sache und werde mit Unterstützung von externem Sachverstand
vorbereitet.
Weiteren Erörterungsbedarf gibt es nicht.
Anlagen zur Vorlage
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(wie Dokument)
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215,3 kB
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