21.09.2011 - 8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 9/11 (633) ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Sitzung:
-
Sitzung des Landschaftsbeirates
- Gremium:
- Naturschutzbeirat
- Datum:
- Mi., 21.09.2011
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jürgen Plewe
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des
Diskussionsergebnisses:
Herr Bögemann verliest einen Beschlussvorschlag, den er zu der Planung
formuliert hat, der sich als Erläuterung am Beschluss findet.
Herr Dr. Hülsbusch wirft die Frage auf, ob die vorhandene Einzäunung des Waldes
zulässig ist. Unter seiner Beteiligung und der Herren Meilwes, Borgmeier,
Bühren und Bögemann wird konträr diskutiert ob es sinnvoll ist, die Legalität
der Einzäunung behördlich überprüfen zu lassen. Herr Meilwes regt an, im
nächsten Frühjahr eine Pflanzensoziologische Aufnahme durchzuführen. Es wird
die Befürchtung geäußert, dass man einer Bebauung der übrigen Waldflächen im
Bereich Lohestraße/Stirnband nichts mehr entgegensetzen kann, wenn man dem
vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit seinen Eingriffen in den Wald
an der Haßleyer Straße zustimmt.
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den Vorhaben
bezogenen Bebauungsplan Nr. 9/11 (633) abzulehnen.
Erläuterungen:
Die Teiländerung ist über die „Pferdewiese“ hinaus auf die
Flurstücke 450, 451, 485 und 480 ausgedehnt worden. Das Flurstück 451 ist im
Landschaftsplan der Stadt Hagen als Landschaftsschutzgebiet
„Emst/westlich der A 45“ (Nr.1.2.2.24) ausgewiesen.
In der Vorlage auf Seite 2 „Begründung“ wird festgestellt,
dass entlang des Habichtsweges und der Haßleyer Straße das Flurstück 451 mit
Nadelbäumen bewaldet ist. Das trifft nicht zu. Die Nadelbäume befinden sich
überwiegend im inneren Bereich und machen im Gesamtbild nur eine kleine Fläche
aus. Der Rest der Waldfläche ist mit ökologisch wertvollem Kalkbuchenwald
bestockt, der bei Angriff der vorhandenen Struktur Windwurf gefährdet wäre.
Aus den vorliegenden Unterlagen sind für diese Flurstücke keine Ziel im
Sinne der Raumordnung zu erkennen (§ 1 Abs. 4 und 5 BauGB). Ebenso ist ein
öffentliches Interesse an der Entwicklung dieser Flurstücke in Richtung einer
Bebauung nicht erkennbar.
Bei der Abwägung ist die Erhaltung dieses Waldgrundstücks für das
Landschaftsbild, den Klimaschutz und der Landschaftspflege höher anzusetzen als
die privaten Interessen, die eine Bebauung beabsichtigen.
Der LB hat keine Einwände gegen eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bewirtschaftung der Waldflächen.
