21.09.2011 - 6 Teiländerung Nr. 92 - Im Langen Lohe - zum Fläc...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Herr Bögemann weist darauf hin, dass die Vorlagen 0742/2011, 0719/2011 und 0751/2011 (Tops 6 – 8) im Zusammenhang betrachte werden sollten und das der Landschaftsbeirat bereits die Teiländerung Nr.92 zum FNP und die Einleitung des B-Plans Nr.1/11 in seiner Sitzung am 22.03.11 abgelehnt habe. Er weist ferner darauf hin, dass das Waldstück an der Haßleyer Straße in die FNP-Änderung aufgenommen wurde.

 

Unter Beteiligung der Herren Meilwes, Bühren, Borgmeier und Frau Roth, wird erörtert, dass die Verwaltung den Wald nicht überplanen wollte und auch der STEA bereits in der Vergangenheit eine Überplanung des Waldes abgelehnt habe. Die Verwaltung sei jedoch im Falle eines Antrages auf Einleitung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans rechtlich verpflichtet, dieses Verfahren anzuschieben.

 

Herr Bögemann verliest eine Erklärung, die er zu der FNP Änderung verfasst hat. Diese findet sich ergänzt durch Beiträge von Herrn Borgmeier und Herrn Meilwes als Erläuterung zum Beschluss.

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Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat lehnt die Teiländerung Nr. 92 –Im Langen Lohe ab und regt an, die Teiländerung auf die ursprüngliche Änderung, die „Pferdewiese“, zu beschränken.

 

Erläuterung:

 

Die Teiländerung ist über die „Pferdewiese“ hinaus auf die Flurstücke 450, 451, 485 und 480 ausgedehnt worden. Das Flurstück 451 ist im Landschaftsplan der Stadt Hagen als Landschaftsschutzgebiet „Emst/westlich der A 45“ (Nr.1.2.2.24) ausgewiesen.

 

In der Vorlage auf Seite 2 „Begründung“ wird festgestellt, dass entlang des Habichtsweges und der Haßleyer Straße das Flurstück 451 mit Nadelbäumen bewaldet ist. Das trifft nicht zu. Die Nadelbäume befinden sich überwiegend im inneren Bereich und machen im Gesamtbild nur eine kleine Fläche aus. Der Rest der Waldfläche ist mit ökologisch wertvollem Kalkbuchenwald bestockt, der bei Angriff der vorhandenen Struktur Windwurf gefährdet wäre.

 

Aus den vorliegenden Unterlagen sind für diese Flurstücke keine Ziel im Sinne der Raumordnung zu erkennen (§ 1 Abs. 4 und 5 BauGB). Ebenso ist ein öffentliches Interesse an der Entwicklung dieser Flurstücke in Richtung einer Bebauung nicht erkennbar.

 

Bei der Abwägung ist die Erhaltung dieses Waldgrundstücks für das Landschaftsbild, den Klimaschutz und der Landschaftspflege höher anzusetzen als die privaten Interessen, die eine Bebauung beabsichtigen.

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Abstimmungsergebnis:

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

       14

Dagegen:

         0

Enthaltungen:

         0