11.02.2010 - 4 Beschlussfassung über die Gültigkeit der Kommun...

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Wortprotokoll

Berichterstatter: Herr Schubert

 

In seiner Berichterstattung geht Herr Schubert ausführlich auf den Inhalt der Vorlage ein und stellt heraus, dass es sich bei der Differenz vom vorläufigen zu dem endgültigen Wahlergebnis in den betreffenden Bezirken lediglich um einen festgestellten Übermittlungsfehler bei der Schnellmeldung am Wahlabend gehandelt habe und keine Änderungen an den Wahlniederschriften vorgenommen wurden.

 

Herr Dr. Eversberg teilt ergänzend mit, dass diese Korrektur im Wahlergebnis auch Thema im Wahlausschuss am 03.09.2009 war und dort einstimmig das korrigierte, endgültige Wahlergebnis festgestellt wurde.

 

Herr Strüwer erklärt, dass ihm bereits die Sachlage im Wahlausschuss plausibel war und fragt ob in weiteren Wahlbezirken derartig gravierende Fehler aufgetreten seien.

 

Frau Möckel erwidert, dass es in den meisten Stimmbezirken nur wenige, für das Ergebnis unbedeutende Fehler gegeben habe. Lediglich im Briefwahl-Stimmbezirk 6023 für Eilpe/Dahl sei bei der Schnellmeldung die komplett falsche Reihenfolge der Parteien übermittelt worden. Dies habe dazu geführt, dass der FDP für die Wahl der Bezirksvertretung Eilpe/ Dahl noch 74 Stimmen zugerechnet wurden, die der BfH abgezogen werden mussten.

 

Auch möchte Herr Strüwer wissen, ob man den auch in der Vorlage beschriebenen Tatbestand zum Anlass nehme, die Reihenfolge der Parteien in der Niederschrift und auf der Schnellmeldung in der gleichen Reihenfolge vorzugeben.

 

Herr Schubert sagt, dass dieses schon mit der Bezirksregierung besprochen wurde und  zum Anlass genommen werde, bei der Landesregierung eine Änderung des Wahlgesetzes für NRW für diesen Punkt anzuregen.

 

Herr Ladwig deutet in Bezug auf den Beschlussvorschlag darauf hin, dass der Inhalt des angesprochenen § 40 des KWahlG nicht aus der Vorlage hervorgehe und bittet über den Inhalt dieser gesetzlichen Regelung zu informieren. Er führt aus, dass man hier entscheiden solle, ob einer der im § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) KWahlG aufgeführten Sachverhalte im vorliegenden Falle des Einspruchs nicht vorliegen. Dies müsse doch zunächst anhand des Gesetzestexts geprüft werden können.

 

Herr Dr. Eversberg liest den Gesetzestext vor.

 

Herr Dr. Ramrath kann anhand des von der Verwaltung vorgetragenen Sachverhalts keine Unregelmäßigkeit bei der Wahl feststellen, die dazu führen würden etwas anderes zu beschließen, als die Wahl für gültig zu erklären.

 

Herr Ladwig möchte noch wissen, ob es ein Indiz für die Argumentation des Beschwerdeführers gebe, dass in anderen Wahlbezirken Wahlniederschriften unkorrekt ausgestellt wurden, wenn man die Wahlergebnisse für Rat, Oberbürgermeister und Bezirksvertretungen vergleicht. Dies wird von Herrn Schubert verneint.

 

Frau Knollmann verweist auf den Tatbestand des § 40 Abs 1 Buchstabe d), dass bei Nichtfeststellung der Tatbestände a) bis c) die Wahl für gültig erklärt werden müsse, ohne Ermessensspielraum, was hier eindeutig vorliege.

Es sei auch festzustellen, dass die Wahlhandlung und die damit verbundene Auszählung nicht unmittelbar etwas mit der Schnellmeldung zu tun habe, die nur ein zusätzlicher Akt der Verwaltung zur zeitnahen Ergebnisübermittlung sei.

 

Herr Voigt lässt durch Handzeichen über den Beschlussvorschlag abstimmen.

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Beschluss:

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Es wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c des Kommunalwahlgesetzes NW (KWahlG) genannten Fälle vorliegt. Die Kommunalwahl vom 30.08.2009 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt. Dies gilt insbesondere für die Wahl zur Bezirksvertretung Hohenlimburg, auf die sich der vorliegende Einspruch des Herrn Thomas Niederköppern bezieht.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 12

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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Anlagen zur Vorlage

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