21.04.2010 - 5.5 Anfrage der BfHhier: Parksituation Iserlohner S...

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Wortprotokoll

Frau Zimmer berichtet, dass die geschilderte Situation leider schon länger bekannt sei. Der Bereich liege ausserhalb geschlossener Ortschaften. Daher sei das Parken auf Vorfahrtsstraßen nicht zulässig. Das Parken auf dem Mehrzweckstreifen sei erlaubt, soweit die Fahrbahn nicht beansprucht werde. Dies sei jedoch bei Parken von LKW der Fall. Die Vorschrift der Straßenverkehrsordnung sagt ganz klar, dass dort, wo gesetzliche Regelungen bestehen, keine zusätzliche Beschilderung erfolgen darf. Hier wäre eine Genehmigung der oberen Landesbehörde erforderlich.

Dadurch greife hier lediglich die ordnungsbehördliche Verwarnung und Kontrolle durch Ordnungsamt und Polizei.

Auf die Frage von Herrn Buschkühl nach möglichen alternativen legalen Parkflächen für LKW teilt Herr  Dr. Schmidt mit, dass eine eventuelle Ansiedlung eines Autohofes im naheliegenden Bereich erfolgen werde. Hierfür bestehen gute Chance.  Weiteres kann derzeit noch nicht gesagt werden

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Anlagen zur Vorlage