03.02.2010 - 6.2 Richtlinien der Bezirksvertretung Eilpe/Dahl fü...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Dahme stellt den Tagesordnungspunkt vor und informiert insbesondere die neuen Mitglieder der Bezirksvertretung kurz über den Beweggrund dieser Richtlinien.

 

Diskussionsbedarf dazu gibt es nicht.

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl beschließt mit Wirkung vom 04.02.2010 bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode folgende Zuschussrichtlinien:

 

 

1.         Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl gewährt auf Grundlage des § 37 Abs. 1 und 3         der Gemeindordnung NRW in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Buchstabe e, g und h der Hauptsatzung der Stadt Hagen auf Antrag von Vereinen, Verbänden,        Institutionen und sonstigen Vereinigungen Zuschüsse grundsätzlich nach    Maßgabe dieser Richtlinien.

 

2.         Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach den im Haushaltsjahr zur Verfügung           stehenden Finanzmitteln und der Anzahl der vorliegenden Anträge.

 

3.         Anträge, so weit nicht direkt aus der Mitte der Bezirksvertretung gestellt, sollen          nur durch die Hauptvorstände bzw. durch die Geschäftführungen der jeweiligen         Vereine, Verbände, Institutionen und sonstigen Vereinigungen gestellt werden.

 

4.         Die Anträge müssen schriftlich eingereicht und begründet werden.

 

5.         Maßnahmen werden nur dann bezuschusst, wenn sie den erklärten Zielen des           jeweiligen Vereines, Verbandes, der jeweiligen Institution oder sonstigen             Vereinigungen entsprechen und von diesen bezirksbezogen durchgeführt          werden.

 

6.         Zuschüsse werden in der Regel nicht gewährt, wenn es sich um vereinsinterne          Veranstaltungen wie z. B. Vereinsfeiern handelt.

 

7.         Der Antragsteller wird über den Beschluss der Bezirksvertretung mittels Bescheid    der Stadt Hagen informiert.

 

8.         Der bewilligte Zuschussbetrag wird überwiesen, sobald entsprechende

            Rechnungskopien vorgelegt werden.

 

9.         Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.

 

10.       Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 04.02.2010 in Kraft. Sie gelten bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode.

 

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Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 10

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0