22.04.2010 - 6.8 Mitteilung über das Verfahren der Veräußerung d...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.8
- Gremium:
- Haupt- und Finanzausschuss
- Datum:
- Do., 22.04.2010
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:10
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
- Bearbeitung:
- Beate Herms
Wortprotokoll
Herr Dr. Bleicher geht auf die EUGH-Rechtsprechung von Ende März
2010 ein. Diese zieht grundlegende Veränderungen bei Grundstücksverkäufen nach
sich und hat die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf deutlich korrigiert. Bisher
waren Grundstücksveräußerungen dem Vergaberecht unterworfen. Der EUGH hat dies
zurückgenommen. Sie unterliegen grundsätzlich nicht dem Vergaberecht. Es wird
nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Ausschreibungspflicht gesehen.
Dabei muss es sich zunächst um die Beauftragung einer Bauleistung durch die
öffentliche Hand handeln. Weiter muss es sich um eine einklagbare
Bauverpflichtung handeln, was nicht der Fall ist, wenn Rücktrittsrechte,
Wiederverkaufsrechte oder Vertragsstrafen vereinbart werden. Es muss ein
unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Auftraggebers (der Stadt) vorliegen.
Dies ist dann anzunehmen, wenn die Stadt z. B. Eigentümerin des Gebäudes würde
oder die finanziellen Risiken beim Fehlschlag des Projektes tragen würde.
Außerdem müsste eine Entgeltzahlung durch die Stadt aufgrund des
Grundstückskaufvertrages erforderlich werden. Diese Voraussetzungen müssen
nebeneinander vorliegen, so dass Herr Dr. Bleicher davon ausgeht, dass die
Entscheidung des EUGH insgesamt begrüßenswert ist. Bei der Körnerstraße verhält
es sich aufgrund der Aufhebung der Ausschreibung so, dass das Grundstück
veräußert werden kann. Zum Verfahren Parkhaus Hohenlimburg wurde mit den
Anwälten gesprochen. Hier wird das Verfahren fortgeführt. Es wurde ein
Vertragstatbestand für die Bieter geschaffen, so dass das Verfahren unter den
Rahmenbedingungen, die ausgeschrieben waren, auch zu Ende geführt werden muss.
Es ist in diesem Fall jedoch keine vergaberechtliche Prüfung mehr möglich, weil
das Verfahren nicht mehr dem Vergaberecht unterliegt. Im Falle des Streits ist
somit nicht mehr die Vergabekammer zuständig, sondern es wäre der
Zivilrechtsweg einzuschlagen.
Herr Dr. Ramrath begrüßt die Rechtsprechung des EUGH. Er bittet
im Protokoll festzuhalten, dass der Haupt- und Finanzausschuss die Vermarktung
des Grundstücks im freien Verfahren unterstützt.
