25.02.2010 - 5.11 Beschlussfassung über die Gültigkeit der Kommun...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Schulz teilt mit, dass er gegen die Vorlage stimmen wird, weil er erhebliche Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung sieht.

 

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Beschluss:

 

Es wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c des Kommunalwahlgesetzes NW (KWahlG) genannten Fälle vorliegt. Die Kommunalwahl vom 30.08.2009 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt. Dies gilt insbesondere für die Wahl zur Bezirksvertretung Hohenlimburg, auf die sich der vorliegende Einspruch des Herrn Thomas Niederköppern bezieht.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

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Anlagen zur Vorlage

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