06.05.2009 - 15 Die forstliche Bewirtschaftung Hagener Naturs...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 15
- Sitzung:
-
Sitzung des Landschaftsbeirates
- Gremium:
- Naturschutzbeirat
- Datum:
- Mi., 06.05.2009
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des
Diskussionsergebnisses:
Herr Meilwes berichtet,
dass der LB mit verschiedenen forstwirtschaftlichen Maßnahmen und
Verkehrssicherungsmaßnahmen des städtischen Forstamtes Hagen seine Probleme
hatte, da diese aus seiner Sicht zu weitgehend waren. So z. B. bei dem
geschützten Landschaftsbestandteil „Wäldchen am Remberg“ und bei
den Naturschutzgebieten „Lange Bäume“ und „Lennesteilhang
Garenfeld“. Am letztgenannten Naturschutzgebiet hatten Vertreter des LB direkt
vor der Sitzung einen Ortstermin wahrgenommen und steile Felswandbereiche in
Augenschein genommen, die aus Verkehrssicherungsgründen freigestellt worden
sind. Herr Meilwes erklärt, dass er der Maßnahme in der Form nicht
zugestimmt hätte wenn man sie ihm so vorgestellt hätte und befürchtet weitere
Konflikte bei ähnlichen Maßnahmen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen.
Vor dem Hintergrund, dass die Forstbetriebe kreisangehöriger Städte sich bei
Maßnahmen in Naturschutzgebieten mit der zuständigen unteren Landschaftsbehörde
abstimmen müssen, favorisiert er eine ähnliche Regelung in der Stadt Hagen. Er
verliest einen Beschlussvorschlag den er entworfen hat, nach dem das Forstamt
die Maßnahmen zukünftig mit der ULB abstimmen soll und stellt diesen zur Diskussion.
Unter Beteiligung von Herrn Dr. Braun, Herrn Meilwes, Herrn
Berger, Herrn Thiel, Herrn Borgmeier und Herrn Fähmel
werden die straf- und haftungsrechtlichen Aspekte beleuchtet, die Grund für das
Ausmaß von Verkehrssicherungsmaßnahmen sind. Ferner wird das Unverständnis
geäußert, dass einerseits an Waldaußenrändern rigide der Verkehrssicherungspflicht
nachgekommen wird, andererseits z. B. mit der Ausweisung von Moutainbikerouten
Verkehr in den Wald geholt wird. Herr Bühren lehnt es ab davon einen
Beschluss zu fassen, nach dem ein Amt ein anderes kontrollieren müsse. Nach seiner
Meinung könne dann die Verkehrssicherungspflicht direkt von dem
kontrollierenden Amt übernommen werden.
Beschluss:
Der Landschaftsbeirat stellt aus längerfristiger Beobachtung fest, dass
bei der naturschutzfachlichen Bewirtschaftung von Wäldern und Waldrändern in
Schutzgebieten im Hinblick auf Verkehrssicherungsfragen zwischen den
Beteiligten unterschiedliche Auffassungen
hinsichtlich der erforderlichen und naturschutzfachlich zu vertretenden
Maßnahmen bestehen. Um den naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten stärkeres
Gewicht zu verleihen, empfiehlt der Beirat der Verwaltung, Fällmaßnahmen in
Naturschutzgebieten durch das städtische Forstamt im Einvernehmen mit der
naturschutzfachlich zuständigen Landschaftsbehörde vornehmen zu lassen.
