26.08.2009 - 7.6 Widmung der Heydastraße

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- u. Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 81, 141, 216 und 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 05. April 2005 (GV NRW S. 306, ber. in  GV NRW 2007 S. 327) die Widmung der

 

Heydastraße

 

(die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Fley Flur 3 Flurstück 578 und 622 jeweils teilweise sowie das Grundstück Gemarkung Fley Flur 9 Flurstück 22 und 404 jeweils teilweise).

 

Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr.3 StrWG NRW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW (Anliegerstraße, Fußgängerbereich) zugeordnet; sie ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig (rot) markiert dargestellt.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

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Anlagen zur Vorlage