28.01.2009 - 7.3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8/08 (604) ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.3
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hohenlimburg
- Datum:
- Mi., 28.01.2009
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Hulvershorn bezieht sich auf die Sitzung der Bezirksvertretung vom
10.12.2008. Dort sei die Beratung und die Entscheidung über diese Vorlage
vertagt worden. Zwischenzeitlich habe sich der eine oder andere die Örtlichkeit
angesehen. Er weist auf den als Tischvorlage
vorliegenden Brief der Anrainer Gemeinschaft Lürwald/ Auf dem Burhof vom
20.01.09 hin. In dem Brief werde die BV gebeten, die Einleitung des Verfahrens
nicht zu beschließen. Gleichzeitig wünsche sich der Antragsteller, dass die BV
nach dem Gesetz pflichtgemäßes Ermessen ausübe. Dies sei sachbezogen nur möglich,
wenn die Einleitung des förmlichen Verfahrens beschlossen werde. Das ergebe
sich aus § 12 Abs. 2 BauGB. Nur so können die Einwendungen der Antragsteller berücksichtigt
werden. Durch die Verwaltungsvorlage werde in rechtlich zulässiger Weise
deutlich gemacht, dass eine Wohnbebauung für Familien unter Berücksichtigung
von Nachbarinteressen möglich erscheint. Er bittet die Fachverwaltung einen
Sachbericht abzugeben.
(Anmerkung der
Schriftführerin: der Brief der Anrainer Gemeinschaft Lürwald ist der
Niederschrift als Anlage beigefügt.)
Herr Niggemann erklärt, dass der § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch lediglich
besage, dass den politischen Gremien der Antrag vorgelegt werde müsse. Die
Politik habe selbstverständlich das Recht das Verfahren abzulehnen. In der Vorlage gehe es um einen Antrag eines
Investors auf Einleitung des Verfahrens zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8/08 (604). Die Verwaltung habe das
Ansinnen des Antragstellers bisher positiv begleitet, da es sich um einen
Innenbereich des Plangebietes handele.
Herr Reinke bedankt sich bei Herrn Niggemann für den Hinweis, dass die
Einleitung auch abgelehnt werden könne. Nun seien die Interessen der Anlieger
und des Antragstellers gegeneinander abzuwägen. Die Anwohner hätten durch die
gerichtlich durchgesetzte Baulast, den Vertrauensschutz erhalten, dass das
Grundstück nicht bebaut werde.
Herr Leisten zeigt seine Verwirrung über zwei widersprüchliche Aussagen
in Bezug auf das nun zu beschließende Verfahren. Dies möchte er geklärt haben.
Herr Niggemann zitiert den § 12 Abs. 2 BauGB.
Herr Arnusch verdeutlicht, dass die Rechtssicherheit und der
Vertrauensschutz der Anwohner in die gerichtlich eingetragene Baulast des Grundstückes
bei der Entscheidung über die Einleitung
des Verfahrens berücksichtigt werden müsse.
Herr Buschkühl weist auf die unbestimmte Rechtslage hin. Auch der
Antragssteller genieße einen Vertrauensschutz, da die Gültigkeit der
eingetragenen Baulast als strittig anzusehen sei. Bevor entschieden werden
könne, solle die Verwaltung beauftragt werden, die eingetragene Baulast zu
prüfen.
Herr Dr. Schmidt stellt klar, dass nicht die Verwaltung über die
Einleitung zu einem Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entscheiden könne, sondern die politischen
Gremien.
Herr Leisten teilt die Auffassung von Herrn Buschkühl ein Prüfverfahren
einzuleiten. Er hält es für falsch, ohne Prüfung die Einleitung dieses
Verfahrens abzulehnen.
Frau Sauerwein spricht sich gegen die Einleitung zu einem
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aus. Es handele sich um eine erhebliche
Belastung für die Anwohner, die durch die gerichtlich erwirkte und eingetragene
Baulast Vertrauensschutz in die Rechtssprechung genießen sollten.
Herr Niederköppern möchte dem Vertrauensschutz der Anwohner Rechnung
tragen.
Herr Eisermann schließt sich der Aussage von Herrn Arnusch an.
Weitere Wortbeiträge ergeben sich nicht.
Herr Hulvershorn lässt über die Beschlussvorlage der Verwaltung
abstimmen.
Beschluss:
Dem Antrag des Vorhabenträgers vom 06.11.2008 auf Einleitung eines Verfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8/08 (604) – Wohnbebauung Lürwald - gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung wird zugestimmt.
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens Nr. 8/08 (604) Wohnbebauung Lürwald- als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich von Berchum. Das Grundstück liegt in der Gemarkung Hohenlimburg, Flur 3 und beinhaltet die Flurstücke 427, 428 (beide Flurstücke gehörten zum ehemaligen Flurstück 271) und das städtische Flurstück 434.
Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt wird
die öffentliche Auslegung sein. Der Beschluss für die öffentliche Auslegung
wird voraussichtlich im Jahr 2009 eingeholt.
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Abstimmungsergebnis: |
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Einstimmig beschlossen |
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Mit Mehrheit beschlossen |
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Einstimmig abgelehnt |
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X |
Mit Mehrheit abgelehnt |
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Abgelehnt bei Stimmengleichheit |
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Ohne Beschlussfassung |
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Zur Kenntnis genommen |
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Dafür: |
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Dagegen: |
1 0 |
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Enthaltungen: |
Anlagen zur Vorlage
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1
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(wie Dokument)
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708,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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894,6 kB
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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