28.01.2009 - 7.3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8/08 (604) ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Hulvershorn bezieht sich auf die Sitzung der Bezirksvertretung vom 10.12.2008. Dort sei die Beratung und die Entscheidung über diese Vorlage vertagt worden. Zwischenzeitlich habe sich der eine oder andere die Örtlichkeit angesehen. Er weist auf den als Tischvorlage  vorliegenden Brief der Anrainer Gemeinschaft Lürwald/ Auf dem Burhof vom 20.01.09 hin. In dem Brief werde die BV gebeten, die Einleitung des Verfahrens nicht zu beschließen. Gleichzeitig wünsche sich der Antragsteller, dass die BV nach dem Gesetz pflichtgemäßes Ermessen ausübe. Dies sei sachbezogen nur möglich, wenn die Einleitung des förmlichen Verfahrens beschlossen werde. Das ergebe sich aus § 12 Abs. 2 BauGB. Nur so können die Einwendungen der Antragsteller berücksichtigt werden. Durch die Verwaltungsvorlage werde in rechtlich zulässiger Weise deutlich gemacht, dass eine Wohnbebauung für Familien unter Berücksichtigung von Nachbarinteressen möglich erscheint. Er bittet die Fachverwaltung einen Sachbericht abzugeben.

 

(Anmerkung der Schriftführerin: der Brief der Anrainer Gemeinschaft Lürwald ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.)

 

Herr Niggemann erklärt, dass der § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch lediglich besage, dass den politischen Gremien der Antrag vorgelegt werde müsse. Die Politik habe selbstverständlich das Recht das Verfahren abzulehnen.  In der Vorlage gehe es um einen Antrag eines Investors auf Einleitung des Verfahrens zum  Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8/08 (604). Die Verwaltung habe das Ansinnen des Antragstellers bisher positiv begleitet, da es sich um einen Innenbereich des Plangebietes handele.

 

Herr Reinke bedankt sich bei Herrn Niggemann für den Hinweis, dass die Einleitung auch abgelehnt werden könne. Nun seien die Interessen der Anlieger und des Antragstellers gegeneinander abzuwägen. Die Anwohner hätten durch die gerichtlich durchgesetzte Baulast, den Vertrauensschutz erhalten, dass das Grundstück nicht bebaut werde.

 

Herr Leisten zeigt seine Verwirrung über zwei widersprüchliche Aussagen in Bezug auf das nun zu beschließende Verfahren. Dies möchte er geklärt haben.

 

Herr Niggemann zitiert den § 12 Abs. 2 BauGB.

 

Herr Arnusch verdeutlicht, dass die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz der Anwohner in die gerichtlich eingetragene Baulast des Grundstückes bei der Entscheidung  über die Einleitung des Verfahrens berücksichtigt werden müsse.

 

Herr Buschkühl weist auf die unbestimmte Rechtslage hin. Auch der Antragssteller genieße einen Vertrauensschutz, da die Gültigkeit der eingetragenen Baulast als strittig anzusehen sei. Bevor entschieden werden könne, solle die Verwaltung beauftragt werden, die eingetragene Baulast zu prüfen.

 

Herr Dr. Schmidt stellt klar, dass nicht die Verwaltung über die Einleitung zu einem Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  entscheiden könne, sondern die politischen Gremien.

 

Herr Leisten teilt die Auffassung von Herrn Buschkühl ein Prüfverfahren einzuleiten. Er hält es für falsch, ohne Prüfung die Einleitung dieses Verfahrens abzulehnen.

 

Frau Sauerwein spricht sich gegen die Einleitung zu einem Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aus. Es handele sich um eine erhebliche Belastung für die Anwohner, die durch die gerichtlich erwirkte und eingetragene Baulast Vertrauensschutz in die Rechtssprechung genießen sollten.

 

Herr Niederköppern möchte dem Vertrauensschutz der Anwohner Rechnung tragen.

 

Herr Eisermann schließt sich der Aussage von Herrn Arnusch an.

 

Weitere Wortbeiträge ergeben sich nicht.

 

Herr Hulvershorn lässt über die Beschlussvorlage der Verwaltung abstimmen.

 

 

 

 

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Beschluss:

 

Dem Antrag des Vorhabenträgers vom 06.11.2008 auf Einleitung eines Verfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8/08 (604) – Wohnbebauung Lürwald - gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung wird zugestimmt.

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens Nr. 8/08 (604) Wohnbebauung Lürwald- als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung.

 

 

Geltungsbereich:

Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich von Berchum. Das Grundstück liegt in der Gemarkung Hohenlimburg, Flur 3 und beinhaltet die Flurstücke 427, 428 (beide Flurstücke gehörten zum ehemaligen Flurstück 271) und das städtische Flurstück 434.

 

Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Nächster Verfahrensschritt wird die öffentliche Auslegung sein. Der Beschluss für die öffentliche Auslegung wird voraussichtlich im Jahr 2009 eingeholt.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 Einstimmig beschlossen

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

X

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen

 

      

 

Dafür:

 5

Dagegen:

1 0

Enthaltungen:

 0

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen

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