28.01.2009 - 6.2 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung v...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Gremium:
- Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
- Datum:
- Mi., 28.01.2009
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:10
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Ria Tommack
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des
Diskussionsergebnisses:
Herr Neuhaus teilt zu 2 Punkten große Bedenken mit.
Zum einen gehe es um die Priorlinde (Nr.: ED-10) in Priorei. Jahrzehnte
war dieser Baum im Interesse der Öffentlichkeit geschützt und mit großen
Mitteln erhalten worden. So besteht einerseits ein öffentliches Interesse
daran, dass ein Naturdenkmal erhalten bleibt, geschützt wird und über
Jahrzehnte mit öffentlichen Mitteln unterhalten wird. Nun aber sollen alle
Verantwortlichkeiten dem Eigentümer übertragen werden. Dies könne Herr Neuhaus
nicht akzeptieren.
Beim zweiten Punkt gehe es um den Standort eines bestimmten
Naturdenkmals.
So stehe ein Denkmal im Mittelpunkt des Lebens, des Ortsbildes und einer
Gemeinschaft. Es gebe natürlich auch Denkmäler, die außerhalb liegen und von
der Historie her schützenswert seien und der Nachwelt erhalten bleiben sollten.
Wenn es aber um solch einen Baum in Delstern (Nr.: ED-4) gehe, welcher im
hinteren Bereich am Rande eines von uns weiter zu entwickelnden Gebietes steht,
so stelle sich ihm die Frage, warum man nur diesen Baum nehme, ein anderer
Baum, der 20 m daneben stehe, sei jedoch nicht von Interesse.
Diese geschaffene Verordnung zieht eine spätere Entwicklung des Umfeldes
und die Neugestaltung einer Mischbaufläche in Mitleidenschaft oder schränkt
diese sogar ein.
Das gehe Herrn Neuhaus, bei allem was der Baum dort wert sei, zu weit.
Herr Dr. Lemme hält diese ordnungsbehördliche Verordnung für ein Machwerk,
was die sehr vernünftigen Einwendungen der Beteiligten völlig außer Acht lasse.
So können Beteiligte aufgrund der Änderung des Verwaltungsrechtes gegen eine
Verordnung keinen Widerspruch mehr einlegen, sondern müssen klagen. Bisher
seien aber alle diese Bäume so gehalten worden, dass man zufrieden sein konnte.
So sei es indiskutabel, dass ein Baum unter Schutz stehe, wo Leitungen eines
Versorgungsunternehmens hergehen und dies aus diesem Grunde nichts mehr machen
könne. So lehne Herr Dr. Lemme diese Verordnung ab. Sie stelle einen tiefen
Eingriff in die Eigentumsverhältnisse dar, der völlig unangemessen sei.
Außerdem verursache die Verordnung Kosten.
Weiteren Diskussionsbedarf gibt es nicht, sodass wie folgt abgestimmt
wird:
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen
folgenden Beschluss zu fassen:
Zu a) Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange und der nach § 12 LG NRW anerkannten Verbände abgegebenen
Stellungnahmen sowie die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Bedenken und Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im
Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage.
Die
Verwaltungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand
der Niederschrift.
Zu b) Der Rat der Stadt beschließt die ordnungsbehördliche Verordnung der
Stadt
Hagen zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverordnung
– ND-VO), wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage
(Drucksachen-Nr. 0785/2008) vom 20.11.2008 ist. Die ND-VO besteht aus einem
Textteil, je einer Übersichtsliste und einer Übersichtskarte im Maßstab
1:10.000 für jeden betroffenen Stadtbezirk und je einem Detailblatt für jedes
Naturdenkmal mit Angaben über Baumart(en), Größenangaben, Lagebezeichnungen und
Lageplänen und, soweit erforderlich, zusätzlichen Geboten.
Weiteres Verfahren
Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Anlagen zur Vorlage
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