10.09.2009 - 5.4 Änderung der Satzung der Hagener Straßenbahn AG...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Grzeschista bezieht sich auf die Seite 23 § 16 Abs. 4 der Synopse des Gesellschaftervertrages der Hagener Straßenbahn AG und bittet um eine rechtliche Klarstellung. Aus seiner Sicht kann ein ureigenes gesetzliches Recht der Aufsichtsratsmitglieder  nicht durch eine Satzung ausgehebelt werden. Das Beteiligungscontrolling dürfe zwar an den Aufsichtsratssitzungen teilnehmen, sei aber kein Aufsichtsratsmitglied.

 

Herr Bannes nimmt Bezug auf das Aktienrecht und informiert darüber, dass ein Aufsichtsratsmitglied grundsätzlich über Aufsichtsratssitzungen nicht berichten dürfe. Eine Ausnahme würde lediglich dann bestehen, wenn ein Aufsichtsratsmitglied gegenüber der entsendenden Gebietskörperschaft zu berichten habe. Der von Herrn Grzeschista angesprochene § 16 Abs. 4 würde lediglich verdeutlichen, dass die o.g. Berichterstattung eines Aufsichtsratsmitgliedes unterbleiben könnte, wenn das Beteiligungscontrolling ebenfalls an der entsprechenden Aufsichtsratssitzung teilnehmen würde. Eine Einschränkung des jeweiligen Aufsichtsratsmitgliedes würde nicht vorliegen.

 

Herr Hoffmann ergänzt, dass diese zusätzliche Bestimmung die Aufsichtsratsmitglieder entlasten sollte. Es bestehe nicht nur ein Berichtsrecht, sondern ggf. auch eine Berichtspflicht, die nicht in doppelter Weise wahrgenommen werden müsste.

 

Herr Dr. Ramrath schlägt vor, im § 16 Abs, 4 den letzten Halbsatz wie folgt zu ergänzen:

 

„….sind die gewählten Aufsichtsratsmitglieder nicht zur weitergehenden Bericht-

erstattung verpflichtet.“

 

Dagegen bestehen keine Bedenken.

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Beschluss:

 

1.        Der Rat der Stadt Hagen nimmt die Änderungen der Satzung der Hagener Straßenbahn AG sowie des Gesellschaftsvertrages der Sander Reisen GmbH zustimmend zur Kenntnis.

 

2.        Der Rat der Stadt Hagen beauftragt Herrn Peter Bannes

in der noch anzuberaumenden außerordentlichen Hauptversammlung der Hagener Straßenbahn AG den Änderungen der Satzung zuzustimmen.

 

3.        Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, das Anzeigeverfahren nach § 115 GO NRW bei der Bezirksregierung durchzuführen.

 

4.        Sollten sich im Rahmen des Anzeigeverfahrens oder aus formellen Notwendigkeiten geringfügige Änderungen der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages ergeben, so verzichtet der Rat der Stadt Hagen auf eine erneute Beschlussfassung.

 

 

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis zum 30.11.2009.

 

Änderung

 

In der Synopse zum Gesellschaftervertrag der Hagener Straßenbahn AG ist auf Seite 23 Abs. 4 folgende Änderung vorzunehmen:

 

Sofern eine Teilnahme des Beteiligungscontrollings an den Aufsichtsratssitzungen erfolgt, sind die gewählten Aufsichtsratsmitglieder nicht zu einer weitergehenden Berichterstattung verpflichtet.

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Abstimmungsergebnis:

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

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Anlagen zur Vorlage