28.04.2026 - 5.3 Naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 (1) N...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.3
- Sitzung:
-
Sitzung des Naturschutzbeirats
- Gremium:
- Naturschutzbeirat
- Datum:
- Di., 28.04.2026
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:05
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Isabella Närdemann
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Selter erläutert, in Abstimmung mit ihr erfolge die Beteiligung des Naturschutzbeirats in der Sitzung, sie wollte das nicht alleine entscheiden. Es seien einige Punkte zu besprechen, u. a. der Lärmschutz. Bei der Veranstaltung seien Böllerschüsse geplant. Sie fragt das Gremium um deren Einschätzung. Frau Tommack sieht die Böllerschüsse ebenfalls kritisch, überflüssig und schädlich.
Herr Welzel verweist auf Steinkauz und Schleiereulen im Bereich Werdringen. Er sieht das Böllern ebenfalls kritisch. Herr Dr. Dr. Hülsbusch empfiehlt, die Geschütze bei der Veranstaltung nur zu zeigen.
Frau Selter liest den Beschluss vor.
Herrn Beckmann sei es wichtig, zur Klarstellung im Beschluss aufzunehmen, dass überhaupt nicht geschossen/geböllert werden dürfe.
Herr Rossa weist auf die Informationstafel am Geschützten Landschaftsbestandteil hin, die sich in einem schlechten Zustand befindet und fragt nach der Verantwortlichkeit. Frau Selter regt an, das Thema unter „Anfragen“ zu stellen.
Herr Alda ist gegen ein komplettes Verbot, auf der Veranstaltung zu schießen, er plädiert für eine Reduzierung als Kompromiss.
Herr Gockel verweist auf die Diskussionen um die Veranstaltungen in der Vergangenheit und die Verlagerung der Böller außerhalb des Schutzgebietes. Er sichert zu, den Aspekt des Lärmschutzes/der Böllerei bei der weiteren Bearbeitung des Antrages zu berücksichtigen.
Beschluss:
Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 (1) Bundesnaturschutzgesetz für die Durchführung der Veranstaltung „Werdringen 1449“ im geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.7 „Wasserschloß Werdringen“ durch die untere Naturschutzbehörde unter folgenden Bedingungen zu:
-
Beschränkung des Veranstaltungsbereichs:
- Die Veranstaltung darf ausschließlich im Innenhof und im Hauptgebäude des Wasserschlosses Werdringen stattfinden. Weitere Flächen des geschützten Landschaftsbestandteils dürfen nicht in Anspruch genommen werden.
-
Nutzung vorhandener Infrastruktur:
- Es dürfen keine zusätzlichen baulichen Anlagen, Verkaufsstände, Zelte, Wohnwagen oder ähnliche dem zeitweisen Aufenthalt dienende Anlagen im Schutzgebiet aufgestellt werden. Die Nutzung beschränkt sich auf vorhandene Parkplätze und bestehende Infrastruktur.
-
Schutz der Tierwelt:
- Die Veranstaltung findet außerhalb der sensiblen Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten der im Umfeld vorkommenden Greifvogelarten statt. Sollte sich die Terminlage ändern, ist eine erneute naturschutzfachliche Prüfung erforderlich.
-
Lärmschutz:
- Die Lärmbelästigung ist auf ein Minimum zu reduzieren.
-
Musik und Akustik:
- Musikalische Darbietungen dürfen ausschließlich mit analogen Instrumenten und ohne digitale Verstärkung erfolgen.
-
Vermeidung von Müll und Umweltschäden:
- Die Veranstaltenden sind verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu sorgen und den Veranstaltungsbereich nach Abschluss vollständig zu reinigen.
-
Begrenzung der Besucherzahl:
- Die Besucherzahl ist auf maximal 800 Personen pro Tag zu begrenzen, um eine Übernutzung des Schutzgebietes zu vermeiden.
-
Monitoring und Nachweis:
- Nach der Veranstaltung ist der unteren Naturschutzbehörde ein kurzer Bericht über den Ablauf und etwaige besondere Vorkommnisse vorzulegen.
