30.06.2026 - 3.6 Fortschreibung des schlüssigen Konzeptes (grund...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Herr Fiedler weist darauf hin, dass die Verwaltung zu der Fortschreibung des schlüssigen Konzeptes eine Vorlage eingebracht habe. Das schlüssige Konezpt  sei der Rahmen für die Angemessenheit der Unterkunftskosten, die im Rahmen der SGB II- und SGB XII- Leistungen übernommen würden. Diese müssten vor Ort nach bestimmten Kriterien festgelegt werden. Das schlüssige Konzept müsse alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Bisher sei es immer über einen externen Anbieter gemacht worden. Man habe aber auch die Möglichkeit, eine Index-Fortschreibung vorzunehmen. Diese Option habe man hier gewählt.

Frau Herschel erläutert das in der Vorlage beschriebene Verfahren.

Anschließend beantwortet sie eine Frage von Frau Hentschel.

Frau Soddemann weist darauf hin, dass die Auwahl des externen Anbieters in der Regel über eine Ausschreibung erfolge, da gewisse Beträge überschritten seien. In dem Fall habe sich die Firma Empirica bei der Ausschreibung durchgesetzt.      

Frau Köppen erklärt, dass sie erstaunt gewesen sei, als sie festgestellt habe, dass nicht der für Hagen neu erstellte Mietspiegel die Grundlage für die Fortschreibung gewesen sei, sondern die Indexlösung gewählt worden sei. Sie bittet um Erläuterung, aus welchen Gründen man so verfahren sei. Sei das von Vorteil für die Leistungsberechtigten oder für die Stadt Hagen?

Herr Fiedler antwortet, dass die Orientierung am Mietspiegel gegolten hätte, bevor der grundsicherungsorientierte Mietspiegel eingeführt worden sei. Das sei von der Rechtsprechung untersagt worden, weil es für nicht aussagekräftig genug befunden worden sei. Die Verfügbarkeit von Wohnraum könne sich nicht auf den gesamten Mietspiegel konzentrieren, sondern nur auf ein bestimmtes Segment. Aus dem Grund sei die Stadt Hagen zu dem neuen Verfahren übergegangen. Die Indexierung erfolge auf Basis der erhobenen Daten von vor zwei Jahren. Ob es günstiger für die Betroffenen oder die Stadt Hagen geworden sei, könne man ohne einen Vergleich nicht feststellen.

Frau Soddemann ergänzt zum Hintergrund, dass gerade deutlich geworden sei, dass dieses schlüssige Konzept nicht nur für die Grundsicherungsleistungen der Stadt, sondern auch für die SGB II-Leistungen gelte. Auch wenn die Stadt nicht so häufig angegangen werde, was das schlüssige Konzept angehe, sei das im Jobcenter sehr wohl der Fall. Insoweit gehe es hierbei  insbesondere um Rechtssicherheit. Von daher müsse man schauen, dass man sich nah daran orientiere, was die Rechtssprechung den Kommunen als Möglichkeit einräume. Das sei nicht einfach und ein heikles Feld und habe für das Jobcenter und auch für die Stadt eine hohe Bedeutung, weil die Stadt durch die Übernahme der Kosten der Unterkunft die Kosten trage.

Frau Köppen weist darauf hin, dass es  letztendlich hier im Ausschuss darum gehe, dass die Menschen, die leistungsberechtigt seien, mit diesen Kosten der Unterkunft einen bezahlbaren Wohnraum fänden. Viele Anfragen kreisten um dieses gesamte Thema. In dem Zusammenhang spielten die Kosten der Unterkunft eine zentrale Rolle. Sie fände es gut, dass dieses Thema heute hier eingebracht worden sei.      

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://allris.hagen.de/publicto020?SILFDNR=1000331&TOLFDNR=1028968&selfaction=print