17.09.2025 - 6.11 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7/24 (722) ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.11
- Gremium:
- Umweltausschuss
- Datum:
- Mi., 17.09.2025
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:03
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Marc Höhner
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Treß äußert seine Verwunderung darüber, dass die in Rede stehenen Gebäude bereits im Rohbau vorhanden seien.
Herr Dr. Diepes erklärt die Möglichkeiten des § 33 BauGB, nach denen bereits vor Satzungsbeschluss Teilbaugenehmigungen ausgestellt werden könnten. Dies stelle eine übliche Vorgehensweise dar, beschleunige Bauvorhaben merklich und sei bereits an anderen Standorten verfolgt worden.
Herr Treß fragt nach, was im Fall einer Ablehnung des Bebauungsplanes geschehe.
Herr Dr. Diepes ergänzt, es bestehe für den Vorhabenträger stets ein Restrisiko einer Ablehnung durch den Rat. Es habe jedoch im Rahmen des Verfahrens keinerlei Anzeichen einer Kritik an dem Vorhaben gegeben.
Herr Sporbeck regt an, zukünftig auf die Darstellung des jeweils aktuellen Zustandes des öffentlichen Nahverkehrs zu achten.
Empfehlungsbeschluss:
a) Das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren Nr. 7/24 (722) Sondergebiet Feithstraße / Steubenstraße – Verfahren nach § 13a BauGB wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13a BauGB in der zurzeit gültigen Fassung eingeleitet.
b) Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
c) Der im Sitzungssaal ausgehängte und zu diesem Beschluss gehörende Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7/24 (722) Sondergebiet Feithstraße / Steubenstraße – Verfahren nach § 13a BauGB wird beschlossen und die Verwaltung wird beauftragt, den Plan einschließlich der Begründung vom 29.07.2025 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats im Internet zu veröffentlichen und öffentlich auszulegen. Die Begründung wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beigefügt und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7/24 (722) Sondergebiet Feithstraße / Steubenstraße liegt im Stadtbezirk Mitte, in der Gemarkung Halden, Flur 1 und umfasst das Flurstück 484. Die östliche Grenze des Geltungsbereiches bildet die Feithstraße (L 704) bis zur nördlich gelegenen Dauerkleingartenanlage „Loxbaum“. Im Nordwesten schließt das Grundstück Steubenstraße 43 an. Die südwestliche Grenze des Geltungsbereiches bildet ein Teil der Steubenstraße (Flurstück 487) mit vorhandener Wendeanlage (Flurstück 488). Südöstlich grenzen die Grundstücke der Wohngebäude Steubenstraße 64 und Feithstraße 147 an das Plangebiet an.
Die genaue Abgrenzung ist dem im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplanentwurf zu entnehmen. Der Bebauungsplanentwurf im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Abstimmungsergebnis:
|
|
Ja |
Nein |
Enthaltung |
||||
|
CDU |
3 |
|
|
||||
|
SPD |
3 |
|
|
||||
|
Bündnis 90/ Die Grünen |
3 |
|
|
||||
|
AfD |
1 |
|
|
||||
|
Hagen Aktiv |
1 |
|
|
||||
|
Bürger für Hohenlimburg / Die PARTEI |
1 |
|
|
||||
|
FDP |
- |
- |
- |
||||
|
Die Linke |
1 |
|
|
||||
|
HAK |
1 |
|
|
||||
|
|
|||||||
|
Einstimmig beschlossen |
|||||||
|
|
|||||||
|
Dafür: |
14 |
||||||
|
Dagegen: |
0 |
||||||
|
Enthaltungen: |
0 |
||||||
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
324,7 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
6,6 MB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
1,6 MB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
6,1 MB
|
|||
|
5
|
(wie Dokument)
|
7,5 MB
|
|||
|
6
|
(wie Dokument)
|
62 kB
|
