04.12.2025 - 6.2 Bericht zur BauGB Novelle 2025 – Der Wohnungsba...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Gremium:
- Stadtentwicklungsausschuss
- Datum:
- Do., 04.12.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:03
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Alexandra Schweda
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Frau Heuer möchte wissen, wie mit dem dadurch entstandenen Zeitdruck umgegangen wird.
Herr Dr. Diepes findet die Bezeichnungen „Genehmigungs-Turbo“ passender. Wenn auch aufgrund der aktuellen Umstände nicht gleich gebaut werden kann, so kann doch die Genehmigung schnell erteilt werden. Der „Wohnungsbau-Turbo“ ist bis 2030 befristet. Im Baugesetzbuch (BauGB) bedeutet das einen Paradigmenwechsel und betrifft insbesondere die Paragraphen § 30, 31, 34, 35 BauGB. Zu § 31 BauGB „Ausnahmen und Befreiungen“ führt Herr Dr. Diepes aus, dass diese in Anspruch genommen werden können, wenn es einen Bebauungsplan gibt und hier im Rahmen einer etablierten Norm und regelmäßigen Rechtsprechung agiert wird. Die Grundzüge des Bebauungsplanes dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden, beispielsweise die Art der baulichen Nutzung. Als Beispiel bezieht sich Herr Dr. Diepes auf den Bebauungsplan an der Feithstraße, geplant für universitäre Nutzung. Mit neuem Recht hätte der alte Bebauungsplan für eine dahinter liegende Wohnbaunutzung befreit werden können
Zu § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ (Einfügegebot) führt Herr Dr. Diepes weiter aus, werden Art und Maß der baulichen Nutzung abgeprüft, auch über die nähere Umgebung hinaus. Es sind auch hier deutliche, großzügigere Möglichkeiten geschaffen worden.
Der „Wohnungsbau-Turbo“ gilt auch für einzelne Wohneinheiten, ebenso für soziale, gesundheitliche und kulturelle Zwecke und für Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Wenn ein als Außenbereich deklarierter Bereich in einem räumlichen Zusammenhang zu einer Wohnbebauung steht, ist nun eine Erweiterung für Wohnbauzwecke eventuell möglich, beispielsweise eine Wohnbebauung in zweiter Reihe, in Richtung Außenbereich.
Mit den Sonderregelungen aus dem „Wohnungsbau-Turbo“ werden die festgelegten, städtebaulichen Pläne erweitert, ohne dass die politischen Gremien gesondert zu beteiligen sind, d.h. es wird zu jeder Einzelmaßnahme
eine Vorlagen geben.
Es wird zum ersten Quartal 2026 eine Grundsatzvorlage erstellt, die darlegen wird wie die Stadt praktisch vorgehen möchte und welche Bedingungen zu erfüllen sind.
Die Genehmigungen können flankierend mit städtebaulichen Verträgen gekoppelt werden.
Herr Dr. Diepes kündigt an, dass sich die Stadt Hagen mit anderen Kommunen und Kreisen darüber austauschen wird, wie dort mit dem „Wohnungsbau-Turbo“ umgegangen wird.
Frau Heuer fragt nach, ob der „Wohnungsbau-Turbo“ nun Mehrarbeit bedeutet und falls ja, wie damit umgegangen wird.
Das bleibt jetzt erstmal abzuwarten, erwidert Herr Dr. Diepes. Er rechnet schon mit aufwändigeren Fällen, es kommt aber im Einzelfall stets darauf an, wie sehr von dem bestehenden Bauplan abgewichen werden soll.
Herr Schmidt möchte wissen, welche Entwicklung für den Außenbereich erwartet wird.
Außerdem sieht Herr Schmidt in der Vorlage Maßnahmen beschrieben, die konträr zur Intention des „Wohnungsbau-Turbos“ stehen, wie z.B. verpflichtende Beratungsgespräche vor Antragstellung, die seiner Meinung nach als Hemmschuh wirken.
Herr Dr. Diepes erklärt, dass die Alternative wäre jede Einzelmaßnahme ins politische Gremium zu bringen. Entsprechend der angesetzten Anzahl an Sitzungen, wären das jeweils ziemlich viele und für die Einzelmaßnahme würde das einen erheblichen Zeitverlust bedeuten. Es wurde ausdrücklich formuliert, und auch im Rahmen des Deutschen Städtetages ist darauf verwiesen worden, dass gewisse Genehmigungslagen an Bedingungen zu knüpfen sind. In den vorberatenden Gesprächen, in Einzelfällen, wird zusammen eruiert und besprochen und auch andere Kommunen halten diese Vorgehensweise für zielführend.
Der Wille zur Beschleunigung ist seitens der Stadt auf jeden Fall gegeben.
Herr Keune erklärt, dass diese durch den „Wohnungsbau-Turbo“ mögliche Maßnahmen Bebauungsplan ersetzende Maßnahmen sind. In einen Bebauungsplan würden weitergehende Formulierungen und Regeln aufgenommen, z.B. Dächer mit Photovoltaik zu bestücken oder Vorgartenzonen entsiegelt zu halten. Derlei wird in Absprache stattdessen mittels städtebaulichen Vertrags geregelt.
Herr Dr. Diepes erklärt, dass das Vorgehen im „Wohnungsbau-Turbo“ neu ist und erst noch erprobt werden muss. Für den Verwaltungsalltag sind Regelungen zu finden, um mit kleineren Maßnahmen umzugehen. Städtebaulich wichtige Fälle sollen im Gremium behandelt werden.
Herr Klepper hält dieses Vorgehen für sinnvoll und ist überzeugt, dass die Verwaltung das Fingerspitzengefühl diese Fälle zu unterscheiden schnell entwickelt.
Herr Meier versteht den „Wohnungsbau-Turbo“ als Neuland und sieht, dass sich der Steuerungsmechanismus des Gremiums etwas verringert. Dennoch ist das Ziel des „Wohnungsbau-Turbos“ zügig neuen Wohnraum zu schaffen wichtig.
Nach wie vor haben die direkten Nachbarn die Möglichkeit vor dem Verwaltungsgericht zu klagen, wenn sie mit der Bauentwicklung nicht einverstanden sind. Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem „Wohnungsbau-Turbo“ ergehen wird.
Herr Voigt möchte zunächst wissen, ob gestellte Bauanträge nach drei Monaten -ohne Ablehnung seitens der Stadt- als genehmigt gelten.
Außerdem möchte Herr Voigt wissen, wie es sich mit den möglichen Regelungen in den städtebaulichen Verträgen verhält. Wenn von den Regelungen des Bebauungsplanes im Sinne des „Wohnungsbau-Turbos“ abgesehen werden kann und diese über den städtebaulichen Vertrag dann doch wieder eingebracht werden, dann wird es für den Antragsteller weder leichter, noch geht es schneller.
Nach drei Monaten ohne Rückmeldung ist ein Bauantrag nicht genehmigt, betont Herr Dr. Diepes. Unter Berufung auf § 246 e BauGB („Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau“), muss die Stadt innerhalb von drei Monaten zu einer Entscheidung kommen. Grundsätzlich muss die gewünschte Abweichung vom Bebauungsplan zumindest doch damit vereinbar sein, d.h. an der Stelle hat die Stadt durchaus einen Ermessenspielraum.
Herr Keune ergänzt, dass über die Vorlage im nächsten Frühjahr mit dem politischen Gremium abgestimmt wird, welche Vereinbarungen in städtebauliche Verträge aufgenommen werden sollen und welche Art der Abweichung vom Bebauungsplan als akzeptabel gelten sollen.
Es ist nicht beabsichtigt, standardmäßig bei jedem Bauantrag auch einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, erklärt Herr Dr. Diepes, sondern nur bewusst und gezielt.
Herr Klepper stellt zusammenfassend fest, dass auf den Ausschuss künftig mehr Arbeit zukommt.
Das bestätigt Herr Keune. Zukünftig soll der Ausschuss das entscheidende Gremium sein, nicht der Rat.
