01.12.2025 - 5.5 Stellungnahme der Stadt Hagen zur 1. Änderung d...

Beschluss:
geändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Herr Beilein informiert über die Rechtsposition der Stadt Hagen als Beteiligte im Verfahren gegenüber dem RVR. Er geht ausführlich auf die vorliegende Stellungnahme zur 1. Änderung des Regionalplans ein. Herr Beilein erläutert, dass in dem Entwurf für die zweite Beteiligungsrunde lediglich die Änderung beinhaltet, dass der Bereich am Stoppelberg kein Beschleunigungsgebiet nach EU-Richtlinien mehr sei. Aus Sicht der Verwaltung sei dies zu wenig. Dem zur Folge habe es weiterhin Priorität die unveränderten Forderungen der Verwaltung ein zweites Mal dem RVR-Parlament vorzulegen, da die inhaltlichen Darlegungen und Argumente geblieben seien.  

 

Herr Glod bedankt sich und bittet Frau Kuschel-Eisermann um Vorstellung der ergänzenden Resolution der CDU-Fraktion, der SPD- Fraktion und der Fraktion BfHo.

 

Frau Kuschel-Eisermann stellt die Resolution vor.

 

Herr Schmidt bedankt sich für die Einlassung von Herrn Beilein Er ist erfreut, dass die Verwaltung, die Politik und die Bürgerschaft inhaltlich übereinkommen.

Er möchte wissen, ob es die Möglichkeit einer Organklage gibt, um der Fehleinschätzung entgegenzutreten. Des Weiteren fragt er nach, ob für die Klassifizierung der Windparkanlage   

eine Klage notwendig sei.

  

Herr Beilein informiert über andere Kommunen, die Rechtsmittel bei ähnlichen Sachverhalten eingelegt haben und somit Teilbereiche gekippt wurden. Er empfiehlt, dass der Ergänzungsbeschluss eine Rechtsmittelempfehlung an die Stadt enthält. Ferner ergänzt er, dass der Sachantrag unmittelbar und noch innerhalb der Offenlagefrist bis zum 03.12.2025, vorbehaltlich ohne Ratsbeschluss, dem RVR übersandt wird.        

Herr Beilein teilt mit, dass Anfang des Jahres eine gezieltere Abstimmung mit der Immissionsschutzbehörde zum Thema Windenergie, insbesondere Vorsorge bei Starkregen, stattfinden soll. Denn dadurch könnte man bereits bei Bauvoranfragen die Thematik aufgreifen.  

 

Herr Heinze ist der Meinung, dass die Frist bis zum 11.12.2025 verlängert worden sei.

 

Herrn Beilein ist die Verlängerung nicht bekannt und rät zur Einhaltung des 03.12.2025 als Deadline und schlägt vor, dass man sowohl die Verwaltungsvorlage als auch die Neufassung des Sachantrages fristgerecht zum RVR, übermittelt wird, mit dem Hinweis, dass die Version verwendet wird, die von Rat unterstützt wird.        

 

 

Herr Wiegmann schlägt vor die Sitzung zu unterbrechen, um die sachdienlichen Ergänzungen der Resolution hinzuzufügen und dann entsprechend zu beschließen.       

 

Herr Glod unterbricht die Sitzung.

 

Frau Kuschel-Eisermann liest den gemeinsamen Ergänzungsbeschluss vor.

 

Herr Glod lässt über den Verwaltungsvorschlag unter Berücksichtigung der Resolution abstimmen.

Reduzieren

Empfehlungsbeschluss:

Die Stellungnahme zur zweiten Offenlage - 1. Änderung des Regionalplans Ruhr: Windenergiebereiche wird entsprechend der Verwaltungsvorlage unter Berücksichtigung des Sachantrags der Fraktionen BfHO, CDU und SPD  beschlossen. Der Rat der Stadt Hagen hält in dem Zusammenhang seine im Ratsbeschluss vom 20.02.2025 verabschiedete Stellungnahme zur 1. Änderung des Regionalplans Ruhr – Windenergiebereiche – inhaltlich aufrecht. Die Stellungnahme wird aufgrund der Frist zur Abgabe vorbehaltlich des Ratsbeschlusses am 11.12.2025 an den RVR gesandt.

 

Sachantrag:

RESOLUTION der Bezirksvertretung Hohenlimburg zur vollständigen Herausnahme des Windenergiebereichs SR_Hag-02 aus der 1. Änderung des Regionalplans Ruhr – Windenergie

 

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg fordert den Regionalverband Ruhr (RVR) auf, den Windener-giebereich SR_Hag-02 vollständig aus dem Entwurf der 1. Änderung des Regionalplans Ruhr – Windenergie zu streichen.

Die vorliegenden fachlichen, rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zeigen, dass SR_Hag-02 nicht eignungsfest, nicht vollzugsfähig und damit rechtlich nicht abwägungsfest ist. Eine Fest-legung als Windenergiebereich (WEB) widerspricht dem Abwägungsgebot der Raumordnung und führt zu unzulässigen Belastungen der Bevölkerung, des Naturraums sowie des historischen Kultur-landschaftsbereichs im Raum Hohenlimburg.

 

Begründung:

Die vollständige Herausnahme von SR_Hag-02 ist auf Grundlage folgender Punkte geboten:

1. Falsche Ermittlung der Siedlungsstruktur – Abwägungsverfahren rechtsfehlerhaft

Der RVR behandelt die Wohnbereiche im Nahmer- und Wesselbachtal als „Einzelgebäude Woh-nen“ und legt darauf basierend nur einen Mindestabstand von 440 m zugrunde. Dies ist tatsächlich falsch, da es sich um faktisch zusammenhängende Wohngebiete handelt.

 Damit liegt ein Ermittlungsfehler vor:

  •                       Der Regionalplan beruht auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage,
  •                       sodass die Gesamt-Abwägung zu SR_Hag-02 rechtsfehlerhaft ist (§ 1 Abs. 7          BauGB i.V.m. § 7 ROG).

Ein Regionalplan, der auf falschen Tatsachen beruht, ist nicht abwägungsfest.

2. Keine Abwägung der kumulativen Vorbelastung – Abwägungsfehler

Im Bereich SR_Hag-02 befinden sich bereits mehrere Windenergieanlagen, die zu erheblichen:

  •                       Lärmimmissionen,
  •                       Schlagschatten,
  •                       optischer Dominanz

führen. Die topographisch geschlossenen Täler verstärken diese Wirkung.

Der RVR verweist diese Konflikte vollständig in das spätere Genehmigungsverfahren. Das ist rechtswidrig, denn: Die Frage, ob ein Standort überhaupt geeignet ist, ist zwingend auf Ebene der Regionalplanung zu prüfen – und darf nicht auf die Genehmigungsebene verlagert werden. Dies stellt einen Abwägungsausfall dar. Eine solche Vorgehensweise widerspricht dem grundge-setzlich fundierten Schutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 BImSchG).

3. Denkmalschutz und Kulturlandschaft – „erhebliche Umweltauswirkung“ ohne Konsequenz = Scheinabwägung

Der RVR stellt selbst fest:

  •                       Der Kulturlandschaftsbereich 429 ist erheblich betroffen,
  •                       die Denkmäler Schloss Hohenlimburg und Wallburg „Sieben Gräben“ sind land     schaftsbild-prägend,
  •                       Sichtbeziehungen und historische Raumwirkung werden nachweislich beeinträchtigt.

Trotzdem wird SR_Hag-02 ohne jede Anpassung weitergeführt. Dies ist ein klassischer Fall einer Scheinabwägung – rechtlich unzulässig, da eine erhebliche Auswirkung ohne planerische Konse-quenz bleibt. Nach gefestigter Rechtsprechung (z.B. OVG NRW): Eine erkennbare erhebliche Beeinträchti-gung eines Denkmals oder Kulturlandschaftsbereichs muss sich in der Standortentscheidung niederschlagen. Dies ist nicht erfolgt.

4. Artenschutzkonflikte verhindern die Vollzugsfähigkeit – regionalplanerisch nicht zulässig SR_Hag-02 ist nach übereinstimmenden Hinweisen betroffen von:

  •                       Rotmilan,
  •                       Schwarzstorch,
  •                       Grauspecht,
  •                       Wespenbussard,
  •                       Fledermausarten.

Die Artenschutzkonflikte sind so erheblich, dass eine spätere Genehmigung von WEA absehbar kritisch oder ausgeschlossen wäre. Damit verstößt der Plan gegen das Gebot der: Vollzugsfähig-keit raumordnerischer Festlegungen. Ein Regionalplan darf keine Flächen ausweisen, deren spätere Genehmigung äußerst unwahrscheinlich ist. Dies würde zu einer sogenannten toten Pla-nung führen – rechtlich unzulässig. Die Berücksichtigung in Prüfbögen ohne Standortanpassung genügt nicht.

5. Hanglagen, Starkregenrisiken und Hydrologie unzureichend berücksichtigt – Ermittlungs-fehler

Die Hanglagen des Areals und der Einfluss auf:

  •                       Oberflächenabfluss,
  •                       Bodenverdichtung,
  •                       Erosionsrisiken,
  •                       Starkregenabflüsse nach 2021

wurden nicht sachgerecht ermittelt. Dies verstößt gegen:

  •                       § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutz/Flächenwirkung)
  •                       WHG (§ 55ff – naturnaher Wasserhaushalt),
  •                       die NRW-Starkregenleitlinien.

Auch dies führt zu einem Ermittlungsfehler und zwingt zur Neubewertung des Standorts.

6. SR_Hag-02 ist zur Erreichung des Regionalflächenziels NICHT erforderlich

Das für die Region Ruhr notwendige Windenergie-Flächenziel (2.036 ha; LEP NRW) ist ohne SR_Hag-02 erreichbar. Damit genießt SR_Hag-02 keine planerische Erforderlichkeit. Wenn ein Standort:

  •                       nicht zwingend ist,
  •                       aber stark konfliktbelastet,
  •                       rechtlich unsicher,
  •                       vorbelastet,
  •                       kulturell sensibel
  •                       und sozial kaum akzeptabel

ist, muss er laut Abwägungsgebot aus der Kulisse herausgenommen werden.

7. Schutz der Akzeptanz der Windenergie – ein zwingender Abwägungsfaktor

SR_Hag-02 droht durch Übernutzung das „Kipppunkt-Problem“ auszulösen:

Ein zusätzlicher Ausbau kann die lokale Akzeptanz der Windenergie nachhaltig zerstören – und damit die Energiewende gefährden.

Auch dies ist ein gesetzlich relevanter Abwägungsfaktor (§ 2 EEG: sozialverträglicher Ausbau). Der RVR hat ihn nicht berücksichtigt: ein weiterer Abwägungsfehler.

Gesamtfazit aus rechtlicher Sicht SR_Hag-02 ist ausfolgenden Gründen nicht abwägungsfest:

  •                       Ermittlungsfehler (Siedlungsstruktur, Hydrologie)
  •                       Abwägungsdefizite (Vorbelastung, Denkmalschutz, Akzeptanz)
  •                       Scheinabwägung (Kulturlandschaft ohne Konsequenz)
  •                       fehlende Vollzugsfähigkeit (Artenschutz)
  •                       fehlende planerische Erforderlichkeit

Damit erfüllt SR_Hag-02 mehrere Kriterien, unter denen Regionalpläne von Gerichten aufgehoben oder korrigiert werden. Die vollständige Herausnahme ist daher:

  •                       fachlich geboten,
  •                       rechtlich notwendig,
  •                       politisch verantwortbar,
  •                       und im Sinne der Energiewende sinnvoll.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Inhalte der Resolution fristgerecht zum Beteiligungsverfahren der Regionalplanänderung einzureichen.

Sollte die Regionalplanungsbehörde auf die Festlegung SR­_Hag-02 nicht verzichten, wird sich die Stadt Hagen die Einlegung von Rechtsmitteln vorbehalten.    

Reduzieren

Abstimmungsergebnis zu Verwaltungsvorlage und Sachantrag:

 

 

Ja

Nein

Enthalten

Bürger für Hohenlimburg

3

 

 

CDU

3

 

 

AfD

2

 

 

SPD

1

 

 

Bündnis 90/Die Grünen

1

 

 

BSW

1

 

 

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

11

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://allris.hagen.de/publicto020?SILFDNR=1000124&TOLFDNR=1017660&selfaction=print