20.03.2025 - 5.1 VI. Nachtrag zur Gebührensatzung über die Inans...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Rudel fragt, ob es eine allgemeine, gefestigte Rechtsauffassung gibt, dass die Rettungsdienstgebührensatzung auch ohne das Einvernehmen der Krankenkassenverbände in Kraft gesetzt werden kann, oder ob es sich lediglich um eine eigene Einschätzung handelt, die potenziell rechtlich angreifbar wäre.

 

Es gibt bereits Erfahrungen aus anderen Städten, die eine ähnliche Vorgehensweise gewählt haben, und bislang existiert keine gegenteilige Rechtsprechung. Das spricht laut Frau Thomzig dafür, dass die rechtliche Einschätzung, die der Vorlage zugrunde liegt, nicht nur eine Einzelmeinung ist, sondern auf einer breiteren Praxis basiert. Da nach ihrer Auffassung ohnehin mit einer Klage der Krankenkassenverbände gerechnet wird, wäre es wichtig, darauf vorbereitet zu sein, diese rechtlich fundiert abzuwehren. Falls vergleichbare Fälle aus anderen Städten bereits gerichtlich bestätigt wurden oder zumindest nicht erfolgreich angefochten wurden, stärkt das die Position der Verwaltung.

 

Herr Lenke ergänzt dazu, dass seitens der Träger Ansprüche gestellt werden, nach Rettungsdienstgesetz abzurechnen, oder nach SGB V. Die Verwaltung, wie auch andere Kommunen in NRW richten sich nach dem gültigen Rettungsdienstgesetz und nach gemeinsamer Prüfung mit dem Rechtsamt ist man zu dem Schluss gekommen, wie in der Vorlage beschrieben zu verfahren.

 

Herr Rudel findet es unglücklich, dass die Verwaltung einen Weg wählt, bei dem von Beginn an mit einem Rechtsstreit gerechnet wird.

 

Dazu merkt Herr Oberbürgermeister Schulz an, dass es in juristischen Fragen grundsätzlich immer unterschiedliche Auffassungen geben kann, insbesondere wenn eine gesetzliche Regelung Auslegungsspielräume lässt. Wenn die Verwaltung hier zu einer gesicherten eigenen Auffassung gelangt ist, welche von Anderen nicht mitgetragen wird, muss ein solcher Fall ausgefochten werden. Manchmal muss an einer gut begründeten eigenen Position festgehalten werden, auch wenn andere sie nicht teilen. In diesem Fall wurde die Entscheidung im Verwaltungsvorstand intensiv diskutiert und rechtlich geprüft, sodass die Verwaltung überzeugt ist, den richtigen Weg zu gehen.

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Empfehlungsbeschluss:

1. Der VI. Nachtrag zur Gebührensatzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Hagen vom 27.03.2014 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0089/2025) ist.

 

2. Der Rat der Stadt Hagen nimmt die Gebührenbedarfsberechnung zur Kenntnis.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

OB

1

 

 

CDU

5

 

 

SPD

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

3

 

 

AfD

1

 

 

Hagen Aktiv

2

 

 

Bürger für Hohenlimburg / Die PARTEI

1

 

 

FDP

1

 

 

Die Linke

1

 

 

HAK

1

 

 

 

 

x

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

21

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://allris.hagen.de/publicto020?SILFDNR=1000089&TOLFDNR=1008265&selfaction=print