12.12.2024 - 6.18 Entscheidung über die Zuwendung für die Fraktio...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.18
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 12.12.2024
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 14:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB01 - Oberbürgermeister
- Bearbeitung:
- Gesine Specht
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr F. Schmidt kündigt an, dass die Fraktion Bürger für Hohenlimburg/Die PARTEI die Vorlage ablehnen wird. Damit soll keine Aussage über die Angemessenheit dessen getroffen werden, was dem Bündnis Sahra Wagenknecht in Hohenlimburg zugestanden werden soll, sondern darüber, ob das hierfür erstellte Regelwerk angemessen ist. Er hält es nicht für angemessen, Solo-BV-Fraktionen gegenüber den übrigen Bezirksfraktionen anders zu behandeln.
Herr Oberbürgermeister Schulz erinnert daran, dass es darum geht, den tatsächlich entstandenen Aufwand abzugelten. Für Bezirksfraktionen die hierfür auf vorhandene Ressourcen zurückgreifen können, ist dieser Aufwand geringer, sodass die Verwaltung dieses Vorgehen für ermessensfehlerfrei hält.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen gewährt Bezirksvertretungsfraktionen ohne Anschluss an eine gleichnamige Geschäftsstelle einer Ratsfraktion oder -gruppe – hier kurz „Solo-BV-Fraktionen“ genannt – in der Wahlperiode 2020 - 2025 auf Basis des aktuell gültigen Erlasses für die Zuwendungen kommunaler Körperschaften an Fraktionen der Vertretungen vom 05.11.2015 des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen und in der Fortführung der städtischen Drucksachen RAT 100137/98, 1059/2009, 1114/2016 und 0001/2018 auf Basis der beiliegenden Ermessensentscheidung unter Bezugnahme auf den diesbezüglichen Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 31.03.2022 zum Haushalt 2022/2023 (DS 0262 & 0262-1/2022) die nachfolgend genannten Zuwendungen.
Die Regelung tritt aus sachlichen Gründen rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.
2.1 Generelle Mindestausstattung
2.1.1 Räume
Die Stadt Hagen stellt Solo-BV-Fraktionen im Rahmen einer Sachzuweisung für den Betrieb einer Geschäftsstelle einen Standard-Büroraum inklusive Energie- und Reinigungskosten nach den Standards und Regeln der Verwaltung zur Verfügung. Die Geschäftsstellen erhalten gegen Beleg drei Schlüssel für den Raum sowie unbeschränkten Zutritt auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung. In den Räumen gilt innerhalb des Hausrechts des Oberbürgermeisters das Hausrecht der Fraktion. Die Solo-BV-Fraktionen erhalten gegen Empfangsbeleg für das eingestellte Personal und den Fraktionsvorsitzenden je eine Zugangskarte, verbunden mit einer Dauerzutrittsgenehmigung.
Neben dem Büroraum werden den Solo-BV-Fraktionen für die Vorbereitung der BV-Sitzungen sowie für interne oder interfraktionelle Abstimmungen nach entsprechender Buchung bedarfsgerecht adäquate Sitzungsräume zur Verfügung gestellt.
2.1.2 Geschäftsbedürfnisse für die laufende Fraktionsarbeit:
- Anschaffung von Büromöbeln
Die Verwaltung stellt den Fraktionen im Rahmen einer Sachzuweisung – sofern nicht bereits geschehen – eine bedarfsgerechte Standardarbeitsplatzausstattung für eine Teilzeitkraft nach dem Muster der Verwaltung zur Verfügung. Sie besteht konkret aus je einem Schreibtisch (zur Nutzung mit Bildschirmen) und einem Beistell-/ Unterstellcontainer pro Arbeitsplatz sowie zwei Besucherstühle. Darüber hinaus bietet sie einen ausreichend dimensionierten Schrank sowie einen angemessenen Schreibtischstuhl an.
Wünscht eine Fraktion eine darüberhinausgehende Ausstattung, ist diese aus Eigenmitteln der Fraktion zu bezahlen.
• und IT-Ausstattung
[Telefonie] Solo-BV-Fraktionen erhalten ein VoIP-Telefon im Rufnummernkreis der Stadt inklusive funktionalem Zugang zum städtischen Voice-Mail-Server.
[Internetzugang] Solo-BV-Fraktionen werden mit einem vom Stadtnetz unabhängigen Internetzugang auf Mobilfunk-Basis ausgestattet. Sie schließen eigenständige Verträge mit Internetserviceprovidern (ISPs) ab und bestreiten deren Kosten aus dem Sockelbetrag.
[Computer] Als angemessener Bedarf für den zeitgemäßen Betrieb einer BV- Geschäftsstelle werden folgende Infrastrukturelemente angesehen:
- ein mobiler Computer inkl. Betriebssystem
- ein bedarfs- und aufkommensgerechtes SW-Multifunktionsgerät (Drucker/Scanner)
[ALLRIS-Zugang] Die Solo-BV-Fraktionen erhalten eine zusätzliche Kennung für einen verpflichteten Mitarbeiter / eine verpflichtete Mitarbeiterin zur personalisierten Anmeldung am Ratsinformationssystem ALLRIS. Der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin werden durch eine Schulung in die Lage versetzt, die Anfragen und Anträge ihrer Fraktion selbständig einzupflegen.
[M-Kennung Intranet] Die Solo-BV-Fraktionen erhalten eine M-Kennung für einen verpflichteten Mitarbeiter / eine verpflichtete Mitarbeiterin zur personalisierten Anmeldung am städtischen Intranet.
…/Administration und Support
Solo-BV-Fraktionen administrieren ihre IT-Infrastruktur eigenverantwortlich. Für den Support durch Dritte steht den Fraktionen/Gruppen ein Betrag von 295 Euro zusätzlich zum Sockelbetrag pro Jahr zur Verfügung. Der Betrag wird spitz abgerechnet.
Die VoIP-Telefone werden einheitlich über den Fachbereich 15 administriert und entstört. Der Kontakt erfolgt über den Fachbereich des Oberbürgermeisters.
…/wiederkehrende Kosten
Wiederkehrenden Kosten für Bürobedarf und Porto werden aus dem Sockelbetrag bestritten. Die Fraktionen können ihren Bürobedarf gegen Kostenerstattung über die Materialausgabe der Verwaltung decken. Wiederkehrende Kosten für die verwaltungsinterne VoIP-Telefone werden als Sachleistung zur Verfügung gestellt.
2.1.3 Print- und Onlinemedien
Die Fraktionen decken ihren entsprechenden Bedarf erhalten keine gesonderten Mittel für Print- und Onlinemedien.
2.1.4 Mitgliedschaft in kommunalpolitischen Vereinigungen /Inanspruchnahme von Beratungsleistungen
Solo-BV-Fraktionen erhalten gegen Nachweis der Beitragszahlung und zugrunde liegenden Vorlage der Beitragsordnung eine Erstattung auf die Mitgliedsbeiträge einer kommunalpolitischen Vereinigung in Höhe von maximal 50 Euro pro Jahr und Mandatsträger.
2.2 Erweiterte Mindestausstattung
2.2.1 Personal
Der Rat gewährt den Solo-BV-Fraktionen Personalmittel für die Beschäftigung eines Teilzeitmitarbeiters / -mitarbeiterin im Rahmen eines Stundenkontingents
von jährlich 62 Stunden.
Sofern der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin bereits der Bezirksvertretung angehört, wird diese dieses Stundenkontingent auf 54 Stunden reduziert.
Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter wird nach EG 10 TVöD entlohnt.
Die Festlegung der jeweiligen Entgeltstufe bei Neueinstellungen erfolgt nach den Vorgaben des § 16 TVöD entsprechend den individuellen Voraussetzungen der zu beschäftigenden Person.
Die dargestellten Personalkosten stellen die jeweilige Höchstgrenze dar. Den Fraktionen bleibt die tatsächliche und rechtliche Ausgestaltung eines oder mehrerer Beschäftigungsverhältnisse überlassen. Nicht verbrauchte Personalkosten werden nicht ausgezahlt.
Die Stadtverwaltung übernimmt über den Fachbereich Personal und Organisation für die Fraktionen/Gruppen die Personalbewirtschaftung in Form der Lohnbuchhaltung, Zahlbarmachung der Löhne, Abführung von Steuern, Versicherungen und Abgaben oder Zahlungen an die Zusatzversorgungskasse, etc..
2.2.2 Öffentlichkeitsarbeit
Leistungen für die Öffentlichkeitsarbeit wurden bei der Bemessung des Arbeitszeitkontingents angemessen berücksichtigt. Darüber hinausgehende Anforderungen sind aus den Mittelzuweisungen (Sockelbetrag und Pauschalbetrag) zu finanzieren.
2.3 Weitere zulässige Verwendungszwecke
2.3.1 Fortbildung
Für die Fortbildung von Fraktionsmitgliedern und Fraktionsmitarbeitern sowie für die Teilnahme an Kongressen, Vorträgen und Seminaren fachlicher Art bezogen auf die Aufgaben der Gebietskörperschaft und der Fraktion stellt der Rat je Fraktions- / Gruppenmitglied 10 Euro über die pro-Kopf-Pauschale zur Verfügung.
2.3.2 Fahrzeuge
Der Rat der Stadt Hagen sieht auch weiterhin keinen Anlass für die Gewährung von Dienstfahrzeugen für Fraktionen.
2.3.3 Auswärtige Klausursitzungen
Auswärtige Klausursitzungen aus besonderem Anlass, namentlich für Haushaltsplanberatungen, Jahresplanung oder außergewöhnliche Anlässe von besonderer Bedeutung, finanzieren die Solo-BV-Fraktionen aus den Sachkostenzuweisungen. Die Reise- und Übernachtungskosten der Fraktionsmitglieder erstattet die Verwaltung gemäß § 6 EntschVO.
Unter Beachtung dieser Hinweise werden pro Kalenderjahr als angemessen angesehen eine auswärtige Klausursitzung von zwei Tagen Dauer und einer Entfernung von maximal 150 Kilometer (eintägig) vom Ort der Vertretung.
2.3.4 Zuziehung von Sachverständigen und Referentinnen/Referenten, Bewirtung von
Gästen
Für die Zuziehung von Sachverständigen und Referentinnen/Referenten in Fraktionssitzungen wird ein Betrag von 20 Euro im Sockelbetrag vorgesehen.
Die Aufwendung für die Bewirtung von Gästen orientiert sich an den Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und beschränkt sich auf ein für Fraktionen adäquates Maß.
2.3.5 Veranstaltungen außerhalb von Fraktionssitzungen
Die Durchführung von Veranstaltungen obliegt der Verantwortung der/des jeweiligen Vorsitzenden der Fraktion. Für die Durchführung von Veranstaltungen werden keine expliziten Mittel gewährt. Solo-BV-Fraktionen können Mittel aus dem Sockelbetrag und der Pro-Kopf-Pauschale bei Bedarf entsprechend einsetzen.
2.3.6. Reisen
Für Reisen der Fraktion, einzelner Mitglieder im Auftrag der Fraktion oder von Fraktionsmitarbeitern im oben genannten Sinne gewährt der Rat keine expliziten Mittel. Solo-BV-Fraktionen können Mittel aus dem Sockelbetrag und der Pro-Kopf-Pauschale bei Bedarf entsprechend einsetzen.
3. Unzulässige Verwendungszwecke
Die Solo-BV-Fraktionen unterwerfen sich den Regeln aus dem oben genannten Erlass und verwenden die öffentlichen Mittel ausschließlich innerhalb der im Erlass dargestellten zulässigen Verwendungszwecke.
4. Höhe der Fraktionszuwendungen
Fraktionen in den Bezirksvertretungen (ab 2 Mitglieder) werden einheitlich über die Geschäftsstellen ihrer zugehörigen Ratsfraktion / Ratsgruppe inhaltlich, organisatorisch und technisch unterstützt. Die unter 2.1 und unter 2.2 beschriebene angemessene Mindestausstattung steht ihnen damit zur Verfügung.
Verfügt eine Fraktion in einer Bezirksvertretung nicht über eine entsprechende Ratsfraktion oder Gruppe mit Geschäftsstelle („Solo-BV-Fraktion“), so erwächst dieser ein eigenständiger Anspruch auf die unter 2.1 und unter 2.2 beschriebene angemessene Mindestausstattung. Der Zusammenschluss von Einzelmitgliedern in Bezirksvertretungen zum Zwecke der Erlangung von Fraktionsmitteln ist unzulässig, wenn die Mitglieder einer der Parteien angehören, die bereits in Fraktionsstärke im Rat vertreten sind.
Der Rat der Stadt Hagen stellt den Solo-BV-Fraktionen unentgeltlich die nachfolgend dargestellten Sach- und Personalmittel sowie Dienstleistungen zur Verfügung. Diese decken den grundlegenden Bedarf (Generelle Mindestausstattung) zur Einrichtung und zum ganzjährigen Betrieb einer Geschäftsstelle vollständig ab.
Als Sockelbetrag stellt der Rat den Fraktionen mit Wirkung zum 01.07.2024 hierzu jährlich einen Betrag von
611 Euro (2. Halbjahr 2024: 305,50 Euro)
zur Verfügung.
Zur Administration, Pflege und Reparatur der IT-Komponenten steht Solo-BV-Fraktionen ein jährlicher Sockelbetrag von maximal
295 Euro
zur Verfügung. Er wird gegen Beleg spitz abgerechnet. Überschüssige Mittel sind nach Ablauf des Kalenderjahres zurückzuzahlen.
Darüber stellt der Rat den Fraktionen und Einzelmitgliedern in den Bezirksvertretungen weiterhin einen jährlichen Pauschalbetrag je Bezirksvertretungsmitglied in Höhe von
45 Euro
zur Verfügung.
Zur störungsfreien Aufrechterhaltung des Geschäftsstellenbetriebs erhalten die Solo-BV-Fraktionen die Sachkostenzuweisung unmittelbar zum Beginn des Kalenderjahres. Nicht verbrauchte Mittel aus dem Vorjahr sind bis zum Ende April eines Jahres an die Stadt zurückzuzahlen. Ein Ansparen von Finanzresten ist nicht gestattet.
6. Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung
Die Solo-BV-Fraktionen legen zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres dem Oberbürgermeister bis Ende Februar eines Jahres unaufgefordert einen gesetzeskonformen Nachweis der Mittelverwendung vom Vorjahr in einfacher Form vor. Der Nachweis ist mit der unterzeichneten Versicherung der/des Fraktionsvorsitzenden versehen, dass Haushaltsmittel und Sachleistungen bestimmungsgemäß, d. h. nur für die zulässigen Geschäftsbedürfnisse der Fraktion verwendet wurden.
Die Auszahlung neuer Haushaltsmittel steht unter Vorbehalt der ordnungsgemäßen Abrechnung des Vorjahres.
6.3. Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die Solo-BV-Fraktionen stellen sicher, dass die Dokumente jederzeit für den Fall einer überörtlichen Prüfung vollständig und nachvollziehbar vorgehalten werden.
Weitere begünstigende Verwaltungsakte und sonstige Zuwendungen gegenüber einzelnen Fraktionen sind nur nach transparenter Information des Rates bzw. im Rahmen eines Ratsbeschlusses möglich.
Weiteres Verfahren:
- Die oben dargestellte Mittel für die Fraktion „Bündnis Sahra Wagenknecht“ (BSW) werden der Fraktion kurzfristig ausgezahlt. Die bereits erfolgte Abschlagszahlung wird damit verrechnet.
- Bilden sich in mehreren Bezirksvertretungen BV-Fraktionen einer Partei/Wählergemeinschaft ohne Anbindung an eine Geschäftsstelle einer Ratsfraktion oder -gruppe, so ist eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten. Dazu dürfen die Arbeitszeitkontingente aufaddiert werden.
Anlagen zur Vorlage
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1
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(wie Dokument)
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110,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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530,3 kB
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